Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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haften  und  in  Rubrik  I  des  Grundbuchblattes  bereits  eingetragen  sind,  namentlich
Grundzinsen,  Lehugelder,  Zehnten,  Ablösungsrenten  und  Ablösungskapitalien,
welche  an  die  Stelle  einer  durch  die  Zwangsversteigerung  erlöschenden  Ablösungsrente
  treten.

Die  Ansprüche  der  Reichskasse  und  der  Staatskasse  wegen  öffentlicher
Abgaben  und  Lasten  gehen  allen  anderen  öffentlichen  Lasten,  die  in  Absatz  2
genannten  Lasten  gehen  den  in  Absatz  3  genannten  im  Range  vor.

82.

Dem  Antrage  auf  Zwangsversteigerung  soll  ein  das  Grundstilck  betreffender

Auszug  aus  dem  Kataster  beigefügt  werden.
8  4.

Grunddienstbarkeiten,  soweit  sie  nach  Artikel  187  des  Einführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  der  Eintragung  nicht
bedürfen,  sowie  Reallasten  oder  Dienstbarkeiten,  welche  nach  §  30  und  folgende  des
Ausführungogesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  als  Auszug  eingetragen  sind,
bleiben  von  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  unberührt,  auch  wenn  sie
bei  Feststellung  des  geringsten  Gebotes  nicht  berücksichtigt  sind,  unbeschadet  der
Vorschrift  in  §  9  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Reichsgesetze  vom
24.  März  1897.

*  4.

Das  Gleiche  gilt  von  Hülfsbauen  im  Sinne  des  §  54  des  Berggesetzes
vom  9.  Oktober  1870  in  der  Fassung  des  §  66  ZI##err  3  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.

8  5.

Die  Vorschrift  in  §  12  des  Reichogesetzes  gilt  auch  für  solche  Rechte,
deren  Rang  sich  nach  den  Landesgesetzen  bestimmt.

86.
Eine  zur  Sicherung  der  Kosten  vor  dem  1.  Januar  1900  eingetragene
Hypothek  wird  nicht  berücksichtigt.
Dies  gilt  auch  insoweit,  als  sich  die  Hypothek  auf  andere  als  die  in
8  10  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Kosten  erstreckt.