Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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vom  Schulbesuch  zu  ertheilen,  steht  mit  Beschränkung  auf  höchstens  2  Tage  in  der
Woche  dem  Lehrer  der  betreffenden  Klasse  zu.

Weitergehende  Dispensationen  können  von  dem  Ortsschulinspektor  in  Fällen,  wo
ein  besonders  dringendes  Bedürfniß  hiezu  constatirt  ist,  ertheilt  werden.

Einem  Lehrer,  gegen  welchen  grobe  Mißbräuche  in  Ausübung  der  ihm  eingeräumten
Dispensationsbefugniß  erwiesen  werden,  kann  auf  den  Antrag  des  Ortsschulaufsehers  —
beziehungsweise  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Oberlehrers  —  jene  Befugniß  von
dem  Bezirksschulinspektor  entzogen  werden,  in  welchem  Falle  alsdann  die  Dispensationen
stets  von  dem  Ortsschulaufseher  zu  ertheilen  sind.

Dispensationen  von  dem  Religionsunterricht  des  Geistlichen  werden  von  letzterem
selbst  ertheilt.

Von  den  ertheilten  Dispensationen,  welche  von  dem  Lehrer  je  an  dem  Tage  der
Ertheilung  in  die  Versäumnißlisten  einzutragen  sind,  hat  der  Schulaufseher  bei  seinen
Schulbesuchen  durch  Einsicht  dieser  Listen  Kenntniß  zu  nehmen,  wie  denn  auch  der
Oberlehrer  nach  der  Ministerialverfügung  vom  11.  September  1865.  A.  II.  6.  auf
diese  Versäumnisse  sein  Augenmerk  zu  richten  hat.

In  den  Versäumnißlisten  sind  auch  die  von  dem  Ortsschulaufseher  ertheilten  Dispensationen,
  von  welchen  der  letztere  den  Lehrer  jedesmal  in  Keuntniß  zu  setzen  hat,
vorzumerken.

13)  Findet  sich  der  Schulaufseher  veranlaßt,  über  einen  Schüler  eine  Strafe  zu
verhängen,  die  er  vom  Lehrer  vollzogen  wünscht,  so  hat  er  sich  mit  diesem  zuvor  über
die  Art  und  das  Maß  der  Strafe  zu  verständigen,  im  Anstandsfalle  aber  die  Sache
durch  die  Ortsschulbehörde  entscheiden  zu  lassen.

Der  persönlichen  Vornahme  von  körperlichen  Züchtigungen  der  Schulkinder  hat  der
Schulinspektor  sich  stets  zu  enthalten.

14)  Die  Abhaltung  der  periodischen,  ordentlichen  Schulprüfungen  kommt  dem
Ortsschulaufseher  zu.

Die  Tage  derselben  hat  er  nach  Rücksprache  mit  dem  Lehrer,  auch  beziehungsweise
dem  Oberlehrer  je  am  Schlusse  der  Winter=  und  der  Sommerschule  festzusetzen  und
den  Mitgliedern  der  Ortsschulbehörde  (bei  evangelischen  Schulen  auch  des  Pfarrgemeinderaths)
  vorher  rechtzeitig  zur  Kenntniß  zu  bringen.