Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8.  16.
Betreffend  das  Maß  der  Anforderungen  in  den  einzelnen  Prüfungsfächern,  so  wird
A)  das  Gleiche  von  den  Kandidaten  des  Hochbau=  wie  von  den  Kandidaten  des  Ingenieurfaches
  verlangt  in
1)  Physik,
2)  Chemie,
3)  Geognosie,
4)  Baumaterialienlehre.
8)  Besonderes,
a)  von  den  Kandidaten  des  Hochbaufaches
1)  in  der  praktischen  Geometrie:
Situationsaufnahme,  geometrisches  Nivellement  und  Aussteckung  von  Hochbauobjekten
  mit  Gebrauch  von  winkelmessenden  Instrumenten;
2)  in  der  technischen  Mechanik:
Statik  der  Stein-,  Holz=  und  Eisenkonstruktionen;
3)  in  den  Hochbaukonstruktionen:
Kenntniß  derselben  in  ihrem  ganzen  Umfang,  einschließlich  der  Feuerungsanlagen
und  der  Grundzüge  der  Bauführung;
4)  in  der  Baugeschichte:
Kenntniß  derselben  in  ihrem  ganzen  Umfange,  einschließlich  der  Bauformen  des
klassischen  Alterthums,  des  Mittelalters  und  der  Neuzeit;
5)  Hochbaukunde:
Anordnung  der  bürgerlichen  Wohngebäude  und  der  gewöhnlichen  landwirthschaftlichen
  Gebäude;
6)  Entwerfen
eines  kleineren  Hochbauobjektes,  wovon  1  Blatt  mit  dem  Pinsel  ausgeführt;
7)  Encyklopädie  der  Ingenieurwissenschaft  (Grundzüge  des  Straßen-,  Eisenbahn-,
  Brücken=  und  Wasserbaues);
b)  von  den  Kandidaten  des  Ingenieurfaches:
1)  in  der  praktischen  Geometrie:
Aufnahme  von  Plänen  mit  trigonometrischem  Netze,  geometrisches  und  trigonometrisches
  Nivellement,  Kurvenaussteckung,  Kenntniß  und  praktische  Befähigung