Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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gen  Beschädigung  durch  Steine  und  andere  Baumaterialien  erforderlichen  Vorkehrungen
zu  treffen,  auch  die  Bauplätze  mit  offenem  Grund,  Baugruben  u.  dergl.  an  den  Wegen
und  öffentlichen  Plätzen  gehörig  zu  verwahren  und  während  der  Dunkelheit  genügend  zu
beleuchten.

Das  Herabwerfen  des  Bauschuttes  auf  öffentliche  Plätze  und  Straßen  ist  nicht  zuläßig,
  vielmehr  muß  solcher  Schutt  hinabgetragen  oder  auf  andere  das  Publikum  und
die  Nachbarn  nicht  belästigende  Weise  weggeschafft  werden.

Außerdem  sind  beim  Graben  von  Brunnen,  Cisternen,  Kellern  u.  s.  w.  auch  alle
diejenigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  nach  Art.  63  der  Bauordnung  die  Nachbarn
zum  Schutz  ihres  Eigenthums  fordern  können.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  überall,  wo  diesfalls  ein  Versäumniß  vorkommt,  unverweilt
  einzuschreiten,  sobald  dies  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  geboten  ist.

Zu  Art.  21  der  Bauordnung.
§.  18.

Wenn  in  Betreff  des  Zurücksetzens  von  Gebäuden  hinter  die  Baulinie  durch  Ortsbaustatut
  keine  allgemeinen  Bestimmungen  getroffen  sind,  so  hat  die  Polizeibehörde  im
einzelnen  Falle  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  das  betreffende  Gebäude  in  der  Regel  mit
der  Baulinie  gleichlaufend  (parallel)  hergestellt  und  außerdem  auch  der  Platz  zwischen
dem  Neubau  und  der  Baulinie  in  angemessener  Weise  angelegt,  benützt  und,  soweit  ein
Bedürfniß  vorhanden  ist,  auch  gegen  die  Straße  abgegrenzt  wird.

§.  19.

Bezüglich  des  Hervortretens  einzelner  über  den  Boden  hervorstehender  Gebäudetheile
über  die  Baulinie  haben  die  Polizeibehörden  bei  dem  Erkenntnisse  über  Neubauten  an
öffentlichen  Plätzen  und  Ortsstraßen  nachfolgende  Regeln  insoweit  zur  Richtschnur  zu
nehmen,  als  nicht  durch  Ortsbaustatut  andere  Bestimmungen  getroffen  sind,  oder  die
Umstände  im  einzelnen  Falle  gemäß  den  in  Art.  21  Abs.  3  der  Bauordnung  bezeichneten
Rücksichten  eine  Ausnahme  unzweifelhaft  begründen.

I.  Bis  zur  Höhe  von  3.  über  der  Straße  ist  ,

1)  bei  dem  Anbringen  von  Fenstern  und  Läden  gegen  die  Straße  Vorkehr  zu  treffen,
daß  dieselben  beim  Aufschlagen  stets  an  die  Hauswand  angelegt  werden  können.
2)  Unter  der  gleichen  Bedingung  kann  auch  die  Herstellung  gegen  die  Straße  aufschla-2