Full text : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Geschäftskreis  gehörenden  Gegenstände  Regeln  der  Vollziehung  er—
gangener  Verordnungen  und  die  Aufrechterhaltung  guter  Ordnung
festzusetzen.  Es  prüft  und  erledigt  die  an  den  Herzog  gebrachten  Be—
schwerden  und  legt  Rechenschaft  über  seine  Amtsführung;  und  zwar
sind  regelmäßig  alljährlich  in  der  ersten  Woche  des  Januar  Ueber—
sichten  von  dem  Resultat  der  Geschäfte  im  verflossenen  Jahre
zu  geben  (Art.  11  Ed.  Nr.  2,  1829;  Art.  8  Ed.  Nr.  3,  1829).
Ueber  ihren  Inhalt  Val.  Art.  8  Ed.  Nr.  3.

Das  Staatsministerium  zerfällt  in  fünf  Abteilungen:

I.  für  die  Angelegenheiten  des  Herzogl.  Hauses  und  für  die
Verhältnisse  zu  anderen  Staaten  und  zur  Deutschen  Zentralgewalt
(das  Reich),  II.  für  die  innere  Verwaltung,  III.  für  die  Justiz,
IV.  für  die  Kirchen  und  Schulsachen,  V.  für  die  Finanzen.

An  der  Spitze  des  Staatsministeriums  steht  ein  Minister,  welcher
den  Geschäftsgang  im  Ganzen  leitet,  und  zugleich  die  Angelegenheiten
der  ersten  Abteilung  besorgt.  Welche  Abteilungen  des  Staatsministeriums
  die  Mitglieder  desselben  zu  leiten  haben,  bestimmt  der
Herzog  durch  Ernennung.  Jedem  Abteilungsvorstand  ist  die  nötige
Zahl  vortragender  Räte  oder  Assessoren  beigegeben  (Art.  2  G.  v.  14.
Sept.  1848;  Art.  2  G.  v.  8.  Okt.  1873).  In  Behinderungsfällen
vertritt  den  Minister  der  jeweils  zunächst  alteste  Abteilungsvorstand,
den  Abteilungsvorstand  eines  der  anderen  Mitglieder  des  Staatsministeriums.
  Ausnahmsweise  kann  mit  Genehmigung  des  Herzogs
angeordnet  werden,  daß  diese  Vertretung  für  solche  Geschäfte,  die  vor
der  Vereinigung  der  früheren  Mittelbehörden  mit  dem  Staatsministerium
den  Ersteren  zugewiesen  waren  (Vgl.  G.  v.  25.  April  1831  und
14.  Sept.  1848),  in  weiterem  oder  engerem  Umfang  dem  letesten
Rate  der  betreffenden  Abteilung  übertragen  werden,  welcher  alsdann
„kraft  Auftrags“  zu  zeichnen  hat.  Bei  Entscheidungen  auf  Rekurse
gegen  Verfügungen  der  Abteilungsvorstände  tritt  der  älteste  vortragende
  Rat  einer  nicht  beteiligten  Abteilung  als  stimmführendes
Mitglied  ein  (Art.  4,  5  G.  v.  21.  Febr.  1870).  In  der  Justizabteilung
  kann  die  interimistische  Vertretung  des  Vorstandes  derselben
auch  einem  Rat  aus  einer  anderen  Abteilung  übertragen  werden
(Art.  3  G.  v.  8.  Okt.  1873.)

Das  Gesamtstaatsministerium  und  die  I.  Abteilung  zeichnet:
„Herzogl.  Staatsministerium“  ohne  Zusatz,  die  andere  Abteilung  unter
Hinzufügung  ihrer  Abteilung  (Art.  16  G.  v.  14.  Sept.  1848.)

Verfügungen,  welche  auf  dem  Herzoge  erstatreten  Vortrag  erlassen
werden,  ergehen  an  inländische  Behörden  unter  dem  eigenen  Namen