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2) Die bisherige Weiberstrafanstalt zu Heilbronn wird aufgehoben.
3) Die gegenwärtige Verfügung tritt sofort in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 9. April 1873.
Mittnacht.
Lekanntmachung der Ministerien der answärtigen Angelegenheiten und des Kriegswesens, betreffend
die Einführung neuer Bestimmungen über die Verwilligung einer ermähigten Eisenbahnfahrtare bei
Beförderung von Militärpersonen, welche nicht auf Grund eines Requisitionsscheins erfolgt. (cfr. §. 13
des im Jahre 1870 zwischen dem Norddentschen Bund, Vayern, Württemberg und Baden vereinbarten
Reglements über die Beförderung von Truppen und Armrebedürfnissen auf Eisenbahnen).
Vom 26. März 1873.
An die Stelle der unter dem 5. Juli 1870 (Regierungsblatt Seite 335 und Staats-
anzeiger Seite 1887) erlassenen Bekanntmachung treten vom 15. April cr. ab die nach-
stehenden Bestimmungen.
8. 1.
Zum Fahren in der dritten Wagenklasse mit der ermäßigten Taxe von 1 ½ Sil-
bergroschen (51¼/ Kreuzer) pro Mann und Bahnmeile auf den Württembergischen Staats-
eisenbahnen und auf der Kirchheimer Privatbahn sind ermächtigt:
1) die Zöglinge der Kadetten-Anstalten bei den Reisen zum Eintritt in die Anstalten,
bei Urlaubsreisen und bei den Reisen nach ihren Bestimmungsorten nach Entlas-
sung aus den Anstalten;
2) Rekruten, Reservisten und Landwehrmänner bei ihrer Einberufung zu den Fahnen
und bei ihrer Entlassung in die Heimath, sowie Soldaten des stehenden Heeres
vom Feldwebel abwärts nicht nur bei ihrer Entlassung in die Heimath, sondern
auch bei Urlaubsreisen nach ihrer Heimath und zurück.
§. 2.
Die Zulassung zu dem ermäßigten Fahrpreise (§. 1) erfolgt in den vorgenannten
Fällen auf Grund der bezüglichen Entlassungsordres, Einberufungsordres und Urlaubs-
pässe, welche daher bei Lösung der Billete vorzuzeigen sind.