Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Dem mit der Billet-Controle betrauten Eisenbahnzugspersonale muß das gelöste 
Fahrbillet und auf Verlangen auch die Einberufungs-Ordre 2c. vorgezeigt werden. 
S. 3. 
Die Expedition geschieht mittelst besonderer Militärfahrbillete, welche zur Benützung 
der dritten Wagenklasse jedoch nur bei gewöhnlichen Personenzügen berechtigen 
und wobei vorkommenden Falles der Weisung des Fahrpersonals in Benützung der Ei- 
senbahnwagen und Wagen-Abtheilungen Folge zu geben ist. 
Die Militärfahrbillete müssen mindestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zu- 
ges, gegen Baarzahlung gelöst werden. 
Wer sich später meldet, hat auf Verabfolgung eines Militärfahrbillets zu dem be- 
treffenden Zuge keinen Anspruch. 
S. 4. 
Aehnliche Bestimmungen bestehen für die Großherzoglich badischen Eisenbahnen. 
Die auf diesen Bahnstrecken reisenden Militärpersonen haben sich zur Erlangung 
von Fahrbilleten mit der ermäßigten Taxe an die Billetkassen der Uebergangsstationen 
zm wenden. 
Die durch vorstehende Bestimmungen in Wegfall kommenden, noch vorräthigen gel- 
ben Transportscheine sind von den Königlichen Oberämtern einzuziehen und an die 
Oekonomie-Abtheilung des Kriegsministeriums einzusenden. 
Stuttgart, den 26. März 1873. 
Wächter. v. Suckow. 
gekannlmachung des Ministerium des Innern, betreffend die Zulalssung der österreichischen Hagelver- 
tsicherungsgesellschaft in Wien zum Geschäftsbetrieb im Königreich Württemberg. 
Vom 3. April 1873. 
Der zu Wien bestehenden, auf Aktien gegründeten „Oesterreichischen Hagelversicher- 
umgsgesellschaft“ ist auf Grund der vorgelegten, von der K. K. österreichischen Regier-
	        
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