Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

11. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
m 
Anusgegeben Stuttgart Mittwoch den 16. April 1873. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Führung der Güterbücher durch Gemeindebeamte. Vom 13. April 1873. — Bekanntmachung 
des Justiz= inisteriums, betreffend die Einführung des Gesetzes, betreffend die Führung der Güterbücher 
durch Gemeindebeamte. Vom 13. April 1873. — Verfügung des Justiz-Ministeriums in Betreff der Vollzie= 
hung des Gesetzes vom 13. April 1873, b. treffend die Führung der Güterbücher durch Gemeindebeamte. Vom 
14. April 1873. 
Gesehz,, betreffend die Hührung der Güterbücher durch Gemeindebeamte. Vom 13. April 1873. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Führung der Güterbücher bei den einzelnen Gemeinden ist unter Aufsicht der 
Staatsbehörden Obliegenheit der Gemeinden. 
Art. 2. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen die Unterpfandsgeschäfte nach Maaßgabe des 
Gesetzes vom 30. Juli 1845, betreffend die einzelnen Unterpfandsbehörden zu leistende 
Unterstützung, von einem Pfandhilfsbeamten besorgt werden, ist das in Art. 1 bezeichnete 
Geschäft diesem oder einem andern befähigten Hilfsbeamten (Art. 4) zu übertragen. 
Art. 3. 
In den übrigen Gemeinden liegt die Güterbuchsführung dem Rathsschreiber ob,
	        
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