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und Amtsschreibereien, §. 9 Abs. 1 der K. Verordnung vom 24. Mai 1826, betreffend
die Vollziehung des Gerichtsnotariatsediktes, §. 59 der Ministerial-Verfügung vom 3. De-
zember 1832, betreffend die Anlegung und Führung der Gemeindegüterbücher, §. 6 der
K. Verordnung vom 14. Juni 1843, betreffend die Vollziehung des Notariatsgesetzes,
§. 20 der Ministerial-Verfügung vom 12. Oktober 1849, betreffend die Erhaltung und
Fortführung der Primärkataster, §. 1 Abs. 1 der Ministerial-Verfügung vom 25. Aug.
bis 4. Sept. 1853, betreffend die Vormerkung der Gefäll= und Zehntablösungsschuldig-
keiten in den Gemeindegüterbüchern, Ziff. 8 der Ministerial-Verfügung vom 4. August
1866, betreffend die Vollziehung des Art. 16 des Gesetzes vom 19. April 1865 in Be-
treff der Ablösung der Leistungen für öffentliche Zwecke) gehen vom 1. Juli 1873 ab
auf die nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. April 1873 mit der Güterbuchsführung
beauftragten Gemeindebeamten (Rathsschreiber, Hilfsbeamten) über.
Die Erledigung der Güterbuchsergänzung pro 1871/„9 bleibt Obliegenheit der Notare.
8. 3.
Wenn der Verwaltungsaktuar mit der Führung des Güterbuchs beauftragt wird,
so liegt demselben die Besorgung der sämmtlichen in der Ministerial-Verfügung vom
14. November 1860 (Reg. Blatt S. 79) bezeichneten Geschäfte ob.
S. 4.
Die Einträge in die Güterbücher dürfen nur von der Hand der mit der Führung
derselben beauftragten Gemeindebeamten (Rathsschreiber, Hilfsbeamte) gemacht werden.
Ist der Gemeindebeamte verhindert, das Geschäft rechtzeitig zu besorgen, so kann er
dasselbe unter seiner Verantwortung durch einen Stellvertreter besorgen lassen, welcher
die niedere Dienstprüfung im Departement der Justiz oder im Departement des Innern
erstanden hat. Hiezu ist die Genehmigung des Oberamtsrichters einzuholen.
8. 5.
Wenn die Aenderungen in den Privatrechtsverhältnissen, welche aus Anlaß von
Beibringens-Inventaren, Theilungen, Vermögensübergaben oder von gemeinderäthlich
bestätigten Contrakten eintreten, nicht sogleich nach Erledigung dieser Geschäfte nachge-
tragen werden können, so hat dieß in den Gemeinden erster Classe binnen 3 Monaten,
in den übrigen Gemeinden binnen 6 Monaten zu geschehen.
Im Laufe des Monats Juli jeden Jahrs müssen alle in dem zu Ende gegangenen