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Etatsjahre vorgekommenen Aenderungen in dem Güterbuche eingetragen sein (vergl. die
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 14. November 1860, Reg. Blatt
S. 79—81).
Die 8§. 72 und 73 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern
vom 3. Dezember 1832 (Reg. Blatt S. 498) sind hienach abgeändert.
S. 6.
Die Gerichts= und Amtsnotare, welche nicht selbst mit der Güterbuchsführung
beauftragt sind, haben in den Inventur-, Theilungs= und Uebergabs-Geschäften die-
jenigen Stellen, durch welche eine Aenderung oder Vormerkung in dem Güterbuche be-
wirkt wird, auf eine in die Augen fallende Weise zu bezeichnen und jene Geschäfte so-
fort dem mit der Güterbuchsführung beauftragten Gemeindebeamten zur Vornahme der
Güterbuchsänderung zu übergeben.
S. 7.
Der mit der Güterbuchsführung beauftragte Gemeindebeamte, auch wenn derselbe
der Notar ist, hat in den in dem vorhergehenden Paragraphen genannten Geschäften den
Vollzug der bezeichneten Güterbuchsänderungen unter Beisetzung des Datums des Ein-
trags zu beurkunden.
8. 8.
Die in 8. 6 genannten Geschäfte sind erst dann, wenn die Güterbuchsänderungen
überall erfolgt sind und dies in denselben beurkundet ist, als erledigt anzusehen.
Die Notare haben sich daher vor der Niederlegung derselben in der Ortsregistratur
hievon zu überzeugen und in Anstandsfällen für die Ergänzung der bemerkten Mängel
Sorge zu tragen.
8. 9.
Bei den auf Grund anderer als der in 8. 6 bezeichneten Urkunden, insbesondere
auf Grund der Kontraktenbücher erfolgenden Güterbuchsänderungen sind die nach 8. 7.
vorgeschriebenen Beurkundungen in den betreffenden Urkunden an geeigneter Stelle
einzutragen.
8. 10.
Für die aus Anlaß von gemeinderäthlich bestätigten Kontrakten zu vollziehenden
Einträge in die Güterbücher sind dem Gemeindebeamten außer dem Kontraktenbuch der
Gemeinde alle hierauf bezügliche Acten und Urkunden zur Verfügung zu stellen.