Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 6. 
Die Bestimmungen des Art. 4 finden auch Anwendung auf Aerzte (Wundärzte, 
Hebärzte) rücksichtlich des Anspruchs auf den Bezug der regulativmäßigen Gebühren für 
ärztliche Hilfe in Fällen, wo für die Armenverbände andere Aerzte zu Behandlung der 
Hilfsbedürftigen der betreffenden Verbände aufgestellt sind. 
Sind öffentliche Aerzte für die Behandlung der Armen nicht bestellt, so haben die 
Aerzte Anspruch auf Bezug der regulativmäßigen Gebühren für ihre Dienstleistungen 
an den zunächst verpflichteten Armenverband. Der Anspruch muß jedoch binnen drei 
Monaten, von dem Beginn der Hilfeleistung an gerechnet, erhoben werden. 
Unter den gleichen Voraussetzungen haben auch Hebammen Anspruch auf den Be- 
zug der regulativmäßigen Gebühren für geleistete Kunsthilfe. 
Art. 6. 
Apotheker haben Anspruch auf die Bezahlung der für Arme auf ärztliche 2c. Ver- 
ordnung abgegebenen Arzneimittel durch den zunächst verpflichteten Armenverband, wenn 
1) die Abgabe 
a) auf Verordnung des bestellten Armenarztes, 
b) wo ein solcher nicht bestellt ist oder in Nothfällen (vergl. Art. 4 und 5), auf 
Verordnung eines anderen Arztes erfolgt, und 
2) der Anspruch binnen 3 Monaten von der Abgabe an bei dem zunächst verpflichteten 
Ortsarmenverband erhoben worden ist. 
Art. 7. 
Einen Anspruch auf Unterstützung kann der Arme niemals im Rechtsweg, sondern 
nur bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend machen, in deren Pflicht es liegt, 
keine Ansprüche zuzulassen, welche über das Nothdürftige hinausgehen. 
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen der Ortsarmenbehörden darüber, ob, in welcher 
Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind, entscheidet das vor- 
gesetzte Oberamt. Gegen dessen Entscheidung ist eine weitere einmalige Beschwerde zuläßig. 
Ueber Beschwerden der vorbezeichneten Art gegen Anordnungen der Landarmenbe- 
hörden erkennt die Kreisregierung, gegen deren Verfügung eine weitere einmalige Be- 
schwerde an das Ministerium des Innern stattfindet. 
Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen in Art. 3—6 sind im Ver- 
waltungsrechtsweg zu entscheiden.
	        
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