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Berorduung, betreffend Einführung der Verordnung vom 5. September 1867 in Elsaß-Lothringen.
Berlin, den 2. September 1872.
Auf Grund des Artikels 61 der Verfassung des Deutschen Reichs, §. 1 des Gesetzes vom
23. Januar 1872 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen Seite 83) wird die Verordnung, betreffend die
Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubten-
standes, vom 5. September 1867 in Elsaß-Lothringen eingeführt.
Die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse von Elsaß-Lothringen erforderlichen Zusätze
sind in den folgenden Anmerkungen 1 bis 21 enthalten.
Anmerkung 1.
Elsaß-Lothringen bildet den Bezirk des XV. Armee-Korps des Deutschen Reichs.
- Anmerkung 2.
e 19. In Elsaß-Lothringen tritt an die Stelle des „Landraths“ beziehungsweise „Landrathsamts“ der
„Kreisdirektor“ beziehungsweise die „Kreisdirektion“ und in den Städten Straßburg und Metz der
Polizeidirektor beziehungsweise die „Polizeidirektion.“
Anmerkung 3.
In Betreff der Besteuerung der in Reih und Glied befindlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes
in Elsaß-Lothringen wird besondere Bestimmung ergehen.
Anmerkung 4.
Gesetz-Blatt für Elsaß-Lothringen Jahrgang 1872 Seite 461 und Gesetz vom 8. April 1868. Gesetz-
Blatt für Elsaß-Lothringen Jahrgang 1872 Seite 463.
Anmerkung 5.
An Stelle des Ausdrucks „Staatsgebiets“ tritt die Bezeichnung „Deutschen Reichsgebiets.“
3, K. 13. Ar 1.
Anmerkung 6.
Siehe Anmerkung 5.
3. 5. 21. Anmerkung 7.
eite W. In Elsaß-Lothringen wird die Erlaubniß zur Auswanderung von den Bezirks-Präsidenten ertheilt.
Anmerkung 8.
In Elsaß-Lothringen ist die Mitwirkung bei der Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes
überall den Ortspolizeibehörden übertragen. An Stelle des Landraths treten die in Anmerkung 3 be-
zeichneten Behörden.