Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Arbeitshaus beziehungsweise in der Erziehungs= oder Besserungsanstalt Untergebrachte 
festgenommen worden ist. 
IV. Bestreitung des Aufwandes für die öffentliche Armenpflege. 
Art. 29. 
Insoweit die Einnahmen aus Armenfonds, Armenstiftungen, Armengefällen und 
aus den auf Grund von Ortsstatuten errichteten besonderen Unterstützungskassen für die 
Krankenpflege zu Deckung der Kosten für die öffentliche Armenpflege nicht ausreichen, 
sind die von den Ortsarmenverbänden aufgewendeten Kosten von den Gemeinden, die 
von den Landarmenverbänden aufgewendeten Kosten von den Oberamtsbezirken zu be- 
streiten. 
Art. 30. 
Die Aufbringung der von den Gemeinden zu bestreitenden Kosten erfolgt bis zu 
anderweiter Regelung der Besteuerungsrechte der Gemeinden nach Maßgabe der Vor- 
schriften des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 und des Gesetzes vom 18. Juni 1849. 
Der Aufwand der Landarmenverbände wird, soweit derselbe nicht aus eigenen Ein- 
nahmen gedeckt werden kann, nach den Grundsätzen für die Umlage des Amtsschadens 
mit diesem auf die einzelnen zu denselben gehörigen Gemeinden ausgetheilt. 
V. Verfahren in Streitsachen. 
Art. 31. 
Zu Verhandlung und Entscheidung über Ansprüche, welche gegen einen württem- 
bergischen Armenverband von einem anderen deutschen Armenverband auf Grund des 
Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 erhoben werden, wird eine Behörde eingesetzt, welche 
den Namen „Landesamt für das Heimathwesen“ führt und in Stuttgart ihren Sitz hat. 
Dieselbe besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, von denen minde- 
stens zwei die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen. Der Vorstand und die Mit- 
glieder werden aus der Zahl der Mitglieder der Oberregierung oder anderer Regierungs- 
oder Richter-Kollegien am Sitze des Landesamts berufen und von dem König für die 
Dauer ihres Hauptamts am Sitze des ersteren ernannt. 
Art. 32. 
Das Landesamt bildet die höchste landesgesetzliche Instanz im Sinne des §. 41 des 
Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 mit den Rechten eines Landeskollegiums.
	        
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