Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Anwendung. Das Landesamt erkennt auf die im Ungehorsamsfall zu verhängenden 
Strafen, vorbehältlich des nach Maßgabe der 88. 14 und 16 des Strafrekursgesetzes 
vom 26. Juni 1821 zulässigen Rekurses an den Geheimen Rath. 
Art. 38. 
Das Landesamt für das Heimathwesen kann die Beweiserhebung durch eines seiner 
Mitglieder, oder durch ein Oberamt, oder eine sonstige zu dem Ende zu ersuchende Be- 
hörde bewirken lassen. Dasselbe kann anordnen, daß die Beweiserhebung in seiner öffent- 
lichen Sitzung stattfinden solle. Zu den Beweisverhandlungen sind die Parteien vorzuladen. 
Art. 39. 
Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Landesamts nach erfolgter La- 
dung und Anhörung der Parteien oder ihrer mit Vollmacht versehenen Vertreter. Die 
Ladung erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Parteien nach Lage der 
Akten entschieden werden würde. Die Entscheidung kann sofort verkündigt werden; es 
ist über dieselbe aber jedenfalls ein schriftlicher, mit Gründen versehener Beschluß aus- 
zufertigen und den Parteien zuzustellen. 
Art. 40. 
In der öffentlichen Sitzung des Landesamts dürfen die Parteien neue Thatsachen 
oder Beweismittel nur in sofern vorbringen, als ihnen bei dem verspäteten Vorbringen 
eine schuldbare Verzögerung nicht zur Last fällt. 
Art. 41. 
Das Landesamt hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhand- 
lungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beschließen. In sofern nicht etwa eine 
Ergänzung der Instruktion beschlossen wird, kann seine Entscheidung auf Abweisung des 
klagenden oder auf Verurtheilung des in Anspruch genommenen Armenverbandes gerichtet 
sein. Letzteren Falls ist in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen, ob der Armen- 
verband zur Uebernahme des betreffenden Hilfsbedürftigen oder nur zu einer sonstigen. 
Leistung verpflichtet sein soll. 
Art. 42. 
Ueber die öffentliche Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die wesentlichen 
Hergänge enthalten muß und von den Mitgliedern des Landesamts, sowie von dem 
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
	        
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