Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 43. 
Die Entscheidung erfolgt im Namen des Königs. 
Der unterliegende Theil hat die in dem Verfahren entstandenen baaren Auslagen 
und Anwaltskosten, namentlich die Gebühren für Zeugen und Sachperständige, zu tragen 
und dem obsiegenden Theile die durch das Verfahren verursachten nothwendigen Kosten 
zu ersetzen. 
Die zu erstattenden baaren Auslagen, Gebühren und Kosten werden ihrem Betrage 
nach endgiltig von dem Landesamt festgesetzt. 
Für die Endentscheidung ist die durch Art. 16 des Gesetzes vom 13. November 
1855, betreffend die Rechtsmittel in Verwaltungsjustizsachen, bestimmte Sportel anzu- 
setzen. 
Art. 44. 
Zur Verhandlung und Entscheidung über Ansprüche, welche gegen einen württem- 
bergischen Armenverband von einem amern württembergischen Armenverband auf Grund 
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 erhoben werden, sowie der im. Art. 7 Abs. 4 und 
Art. 13 auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesenen Streitsachen ist in erster Instanz 
die Kreisregierung, in deren Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat, zuständig; sie verhandelt 
und beschließt in Anwesenheit von drei oder fünf Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden. 
In Bezug auf das Verfahren finden die Mtt. 34 bis 43 sinngemäße Anwendung. 
Auf derartige Streitsachen (Abs. 1) finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. No- 
vember 1855 über die Rechtsmittel in Verwaltungsjustizsachen mit der Maßgabe An- 
wendung, daß der Rekurs von der Kreisregierung an das Landesamt für das Heimath- 
wesen geht. Dasselbe verhandelt und entscheidet als zweite Instanz nach Maßgabe der 
Art. 33—43. Gegen Straferkenntnisse der Kreisregierungen in Ungehorsamsfällen geht 
der Rekurs an das Landesamt für das Heimathwesen nach Maßgabe des Art. 37. 
Das Landesamt für das Heimathwesen erkennt in der Regel endgiltig; nur in den 
Fällen des Art. 13 dieses Gesetzes ist unter der in dem Art. 6 des Rechtsmittelgesetzes 
bezeichneten Voraussetzung gegen seine Entscheidungen ein weiterer Rekurs an die oberste 
Verwaltungsjustizbehörde gestattet.
	        
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