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Art. 43.
Die Entscheidung erfolgt im Namen des Königs.
Der unterliegende Theil hat die in dem Verfahren entstandenen baaren Auslagen
und Anwaltskosten, namentlich die Gebühren für Zeugen und Sachperständige, zu tragen
und dem obsiegenden Theile die durch das Verfahren verursachten nothwendigen Kosten
zu ersetzen.
Die zu erstattenden baaren Auslagen, Gebühren und Kosten werden ihrem Betrage
nach endgiltig von dem Landesamt festgesetzt.
Für die Endentscheidung ist die durch Art. 16 des Gesetzes vom 13. November
1855, betreffend die Rechtsmittel in Verwaltungsjustizsachen, bestimmte Sportel anzu-
setzen.
Art. 44.
Zur Verhandlung und Entscheidung über Ansprüche, welche gegen einen württem-
bergischen Armenverband von einem amern württembergischen Armenverband auf Grund
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 erhoben werden, sowie der im. Art. 7 Abs. 4 und
Art. 13 auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesenen Streitsachen ist in erster Instanz
die Kreisregierung, in deren Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat, zuständig; sie verhandelt
und beschließt in Anwesenheit von drei oder fünf Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden.
In Bezug auf das Verfahren finden die Mtt. 34 bis 43 sinngemäße Anwendung.
Auf derartige Streitsachen (Abs. 1) finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. No-
vember 1855 über die Rechtsmittel in Verwaltungsjustizsachen mit der Maßgabe An-
wendung, daß der Rekurs von der Kreisregierung an das Landesamt für das Heimath-
wesen geht. Dasselbe verhandelt und entscheidet als zweite Instanz nach Maßgabe der
Art. 33—43. Gegen Straferkenntnisse der Kreisregierungen in Ungehorsamsfällen geht
der Rekurs an das Landesamt für das Heimathwesen nach Maßgabe des Art. 37.
Das Landesamt für das Heimathwesen erkennt in der Regel endgiltig; nur in den
Fällen des Art. 13 dieses Gesetzes ist unter der in dem Art. 6 des Rechtsmittelgesetzes
bezeichneten Voraussetzung gegen seine Entscheidungen ein weiterer Rekurs an die oberste
Verwaltungsjustizbehörde gestattet.