Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 50. 
Oeffentliche Unterstützungen, welche von den zu Bestreitung des Armenaufwandes nach 
dem revidirten Bürgerrechtsgesetz vom 4. Dezember 1833 Art. 2 verpflichteten örtlichen 
(Gemeinde= oder Stiftungs-) Kassen vom 1. Januar 1873 an zufolge der §§. 28 und 
60 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 bestritten werden, sind als von dem Orts- 
armenverbande geleistet anzusehen, und es finden rücksichtlich ihrer Erstattung die Vor- 
schriften des Reichsgesetzes §. 30 und des gegenwärtigen Gesetzes Art. 27 und Art. 47 
Abs. 2 Anwendung. 
Bei der Verhandlung und Entscheidung derjenigen Streitsachen, welche nach dem 
1. Januar 1873 anhängig gemacht worden sind, kommen, sofern sie zur Zeit der Ver- 
kündigung dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden sind, die Vorschriften der 
Art. 31—46 zur Anwendung. Diese Streitsachen sind, gleichviel in welchem Stadium 
des Prozesses sie sich beim Erscheinen des Gesetzes befinden, an die zur Entscheidung 
in erster Instanz zuständige Behörde abzugeben. 
Art. 51. 
Alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Be- 
stimmungen älterer Gesetze und Verordnungen treten außer Kraft, insbesondere 
1) das zweite Kapitel der 4. Kastenordnung vom 2. Januar 1615 (Reyscher, Regie- 
rungsgesetze 1. Band S. 641); 
2) das General-Reskript vom 27. August 1717 (ebendaselbst II. Band S. 1079); 
3) Art. 2, 33—41 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833, Art. 
40 desselben jedoch nur mit der Maßgabe, daß Leistungen der Amtskörperschaften 
für Unterstützung zugetheilter Heimathloser, deren Zutheilung vor dem 1. Januar 
1873 rechtskräftig erfolgt ist, von denselben in so lange zu tragen sind, bis die zu- 
getheilten Personen nach Vorschrift der Reichsgesetze vom 6. Juni 1870 und vom 
8. November 1871 einen Unterstützungswohnsitz erworben oder den Unterstützungs- 
wohnsitz in der Gemeinde, welcher sie seiner Zeit zugetheilt worden waren, verloren 
haben; 
4) Art. 7 Abs. 2, zweiter Satz des Gesetzes vom 17. September 1853, betreffend die 
Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, sowie Art. 5 Abs. 2 desselben Ge- 
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