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2) der Gebäudesteuer — alle im Lande vorhandenen Gebäude, einschließlich ihrer Grund-
flächen und Hofraithen, sowie die nicht unter einem Gebäude befindlichen, sondern
für sich bestehenden Keller;
3) der Gewerbesteuer — die im Lande betriebenen Gewerbe jeder Art.
Von dem Zeitpunkt an, mit welchem die Steuern nach dem gegenwärtigen Gesetze
werden erhoben werden können, unterliegen insbesondere
zu Ziffer 1, lit. b unter der dort ausgesprochenen Einschränkung, daß sie nicht
durch Gegenleistungen ausgeglichen werden, der Gefällsteuer:
die Berechtigungen zum Streusammeln, zur Harz-, Aeckerich-, Weide= und Gras-
nutzung, zur Fischerei, zum Holzbezug, sowie, abgesehen von den dinglichen Gewerbe-
berechtigungen, die mit einem Gebäude verbundenen nutzbaren Rechte;
Ziffer 3 der Gewerbesteuer:
die unterirdisch betriebenen Bergwerke und die Mineralbrunnen;
die mit einem Gebäude im Zusammenhang stehenden gewerblichen Einrichtungen
und dinglichen Gewerbeberechtigungen; — endlich unter Abänderung der Bestim-
mung in Art. 1. III. a des Gesetzes, betreffend die Steuer vom Kapital-, Renten-,
Dienst= und Berufs-Einkommen, vom 19. September 1852, die Commissionzre,
Makler (Sensale), Herausgeber (Verleger) von Zeitungen und Zeitschriften.
Art. 2.
Ausnahmen.
I. Von der Besteuerung bleiben frei:
1) Die zu der Krondotation gehörigen Grundstücke und Gebäude sammt Zugehör.
2) Das Eigenthum des Staats und der ganz oder theilweise auf Kosten des Staat
zu unterhaltenden Anstalten, insbesondere auch die vom Staate selbst betriebenen
Gewerbe.
3) Die ihrer Hauptbestimmung nach zum öffentlichen Gebrauch dienenden Grund-
flächen, wie Wege, Straßen, Markt= und andere Plätze, Spaziergänge, Begräb-
nißplätze, Brunnenteiche, Feuerweiher, Viehschwemmen u. s. w., welche dem Ei-
genthümer keinen ökonomischen Nutzen abwerfen.
4) Die als Besoldung der im diesseitigen Staats-, Kirchen= und Schuldienst ange-
stellten Beamten und Diener verliehenen Grundstücke und nutzbaren Rechte.
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