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5) Gcehäude, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, ohne dem Eigenthümer einen öko-
nomischen Nutzen abzuwerfen, insbesondere
à) Kirchen, Bethäuser, Synagogen, besonders stehende Uhren= und Glockenthürme,
Pfarrgebände, Schullehrerwohnungen mit Zubehörden und Lehrgebäude für Lehr-
anstalten, Turnhallen, Uebungshäuser für Feuerwehren;
b) Hospitäler, Armen-, Waisenhäuser und andere zu wohlthätigen Zwecken dienende
Gebäude öffentlicher Anstalten, Leichenhäuser;
c) Rath-, Thor-, Wachthäuser, Gefängnisse, Gebäude zu Verwahrung von Feuer-
lösch-Geräthschaften und zu öffentlichen Brunnenwerken.
Ein Gebäude dieser Art (a—c), welches bloß theilweise zu einem die Steuerfrei-
heit begründenden Zwecke dient, bleibt nur nach dem Verhältniß dieser Verwendung
von der Steuer frei. .
6) Gebäude in Feldern, Gärten, Weinbergen, Waldungen, welche weder bewohnbar
find, noch zu einem landwirthschaftlichen oder Gewerbe-Betrieb dienen.
7) Gebäude, welche in keiner Weise benützt werden können.
8) Der Handel mit Produkten von eigenen oder gepachteten Grundstücken, sowie mit
den davon ernährten Thieren und deren Erzeugnissen, sei es daß die Produkte
roh oder in einem anderen Zustande verkauft werden, der in dem Kreise des land-
und forstwirthschaftlichen Betriebs liegt.
II. Der Besteuerung, nicht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, dage-
gen nach denen des Gesetzes, betreffend die Steuer vom Kapital-, Renten-, Dienst-
und Berufs-Einkommen, vom 19. September 1852, in Art. 1. II. b unterliegen
1) vom 1. Juli 1873 an
die bisher den Grundgefällen gleich behandelten reichsschlußmäßigen Staatskasse-
Renten, sowie die Siedersrenten in der Stadt Hall; — die Steuer aus den Sieders-
renten ist von der dieselben ausbezahlenden Kasse für Rechnung der Steuerver-
waltung im Ganzen in Abzug zu bringen;
2) von dem Zeitpunkt an, mit welchem die Steuern nach dem gegenwärtigen Gesetz
werden erhoben werden können:
die Privateisenbahnen mit den zu ihrem Betrieb dienenden Grundflächen und