Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Für die Einschätzung der Waldungen werden besondere Commissionen nach Maß- 
gabe des Art. 67 bestellt. 
2) bei der Gebäudesteuer: 
a) drei von der Katastercommission zu ernennende Bauverständige als Bezirksschätzer; 
b) ein von dem Gemeinderathe der betreffenden Gemeinde zu wählender sachverständiger 
Ortsschätzer. 
3) bei der Gewerbesteuer: 
a) drei von der Katastercommission zu ernennende Bezirksschätzer. 
Hiezu hat die Amtsversammlung zwölf sachverständige Männer vorzuschlagen, ohne 
daß jedoch die Katastercommission an diesen Vorschlag oder an bezirksangehörige Per- 
sonen gebunden ist. 
Die Wahl erfolgt je auf drei Jahre, ihre Annahme kann nur von solchen abge- 
lehnt werden, welche während der vorhergegangenen dreijährigen Periode als Bezirksschätzer 
Dienste geleistet oder das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Die Enthebung vom Dienst ist durch die Katastercommission gegen Solche zu 
verfügen, welche nach dem Gesetz nicht Schöffen sein können. 
Sollten innerhalb der dreijährigen Periode von den sechs Bezirksschätzern und Er- 
satzmännern mehr als zwei abgehen, so ist eine ganz neue Wahl in gleicher Weise, wie 
die erste, für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen. 
b) ein durch den Gemeinderath der betreffenden Gemeinde zu wählender sachver- 
ständiger Ortsschätzer. 
Das Finanzministerium lann bei der Gebäude= und der Gewerbesteuer die Errich- 
tung mehrerer Einschätzungscomm issionen für Orte, deren Größe dies nothwendig macht, 
verfügen. 
Die Schätzungscommissionen sind befugt, weitere Sachverständige mit berathender 
Stimme beizuziehen. 
Art. 8. 
Geschäftsbehandlung bei den Schätzungscommissionen im Allgemeinen. 
Der Steuercommissär hat in den Bezirks-Schätzungscommissionen als Vorsitzender 
die Verhandlungen zu leiten und für Protokollirung der Beschlüsse zu sorgen. Die
	        
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