Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet der Steuercommissär. 
In den übrigen Fällen gilt diejenige Summe als Schätzung der Mehrheit, in 
welcher, von der höchsten Summe stufenweise auf die niedrigste zurückgeschritten, zuerst 
die Mehrheit der Schätzer zusammentrifft. 
Bei der Schätzung eines ganz oder theilweise einem Mitgliede der Schätzungs- 
commission gehörenden Gebäudes, Gewerbes, einzelnen Grundstücks oder nutzbaren 
Rechts ist dieses Mitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen und durch einen Ersatz- 
mann zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn die betreffenden Objekte einem nahen Ver- 
wandten oder Pflegbefohlenen eines Schätzers gehören, oder wenn sie ihm zur Verwaltung 
anvertraut find. 
Auch hat der Steuercommissär zur Einschätzung einer Markung, in welcher ein 
Bezirksschätzer begütert ist, einen geeigneten Stellvertreter zu berufen. 
Art. 9. 
Verhältniß der Einschätzungsbehörden zu den Steuerpflichtigen. 
Die Einschätzungsbehörden sind befugt, selbst oder durch urkundlich Beauftragte die 
zu schätzenden Grundstücke, Gebäude und gewerblichen Einrichtungen einzusehen, von den 
Eigenthümern oder deren Vertretern Auskunst über für die Schätzung erheblich erschei- 
nende thatsächliche Verhältnisse zu verlangen und von den Akten und Rechnungen der 
Staats= und Gemeindebehörden und der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Verwal- 
tungen Einsicht zu nehmen. Die Vorlegung der Geschäftsbücher und die Offenbarung 
der Geschäftsgeheimnisse können sie nicht verlangen. 
An der Einsichtnahme gewerblicher Einrichtungen können ohne Zustimmung des 
Einzuschätzenden solche Personen nicht Theil KRehmen, welche ein ähnliches Geschäft be- 
treiben, wie der Einzuschätzende, oder welche sich mit Anfertigung der zu einem solchen 
Geschäftsbetrieb nöthigen Einrichtungen befassen. 
Die bei der Einschätzung von Gewerben verwendeten Personen haben Alles, was 
ihnen hiebei über die Gewerbe-, Vermögens= und Einkommensverhältnisse der Steuer- 
pflichtigen zur Kenntniß kommt, geheim zu halten. 
Eine Verletzung dieses Geheimnisses wird von der Centralsteuerbehörde mit Geld-
	        
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