Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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strafe bis zu fünfhundert Thalern, welche nach Maßgabe der §§. 28 und 29 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich in Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann, geahndet. 
Art. 10. 
Festsetzung der Steuer. 
Der Betrag der zu entrichtenden Steuer jeder Gattung (Grund= und Gefäll-, 
Gebäude-, Gewerbesteuer) wird für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt. 
Art. 11. 
Berechnung und Einzug der Steuer. 
Die Steuerschuldigkeiten der Pflichtigen werden in jeder Gemeinde auf Kosten der 
letzteren berechnet und eingezogen. 
Die Steuer des Einzelnen ist je in den ersten acht Tagen jeden Monats mit ½/1 
des Jahresbetrags fällig. 
Die Gemeinde hat ihre gesammte Steuerschuld in Monatsraten und zwar je vor 
Ablauf des Monats an die Amtspflege und diese an die Staatskasse kostenfrei abzuliefern 
(§§. 115 und 116 der Verfassungsurkunde). Ausnahmen hievon finden nur nach Maß- 
gabe der Art. 99 und 100 statt. 
Nachlässe wegen Gewitter= und Uebersch gsschaden, sowie die nach Maßgabe 
der Art. 69, 80 und 98, Abs. 1 und 2 eintretenden Minderungen werden, soweit letztere 
nicht in einem Zuwachse ihre Ausgleichung finden, an der Steuerschuld der Gemeinden 
und Amtekörperschaften abgeschrieben. 
Art. 12. 
Abgaben-Nachholung und Zurückforderung. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zu viel 
bezahlter Steuern verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung der Nachforderung Jurückgebliebener Abgaben lauft vom Schlusse 
des Steuerjahrs an, in welchem die Abgabe zu entrichten war, und wird durch urkund- 
liche Aufforderung zur Zahlung von Seiten der Steuerverwaltung unterbrochen. 
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Abgaben lauft vom Tage 
der geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem 
Bezirkssteueramt (Kameralamt) oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen. 
Auf die Rückforderung der nach der früheren Gesetzgebung zu viel bezahlten, sowie 
  
 
	        
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