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auf die Nachforderung zu wenig bezahlter Steuern, worüber noch keine Entscheidung
erfolgt ist, sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes anzuwenden. Die Ver-
jährungsfrist für die vor der Verkündigung dieses Gesetzes bereits bezahlten oder ver-
fallenen Steuern lauft vom Tage seiner Verkündigung an.
Art. 13.
Kosten der neuen Katastrirung.
Die Kosten der zur Vorbereitung der neuen Einschätzungen zu sammelnden Notizen,
der Eintheilung der Grundstücke in Klassen (Art. 19) und der Anlegung von Verzeich-
nissen der Gebäude und Gewerbe (Art. 76, 93) sind von den betreffenden Gemeinden,
beziehungsweise den Theilgemeinden, zu tragen.
Die übrigen durch die Herstellung der neuen Kataster verursachten Kosten sind von
der Staatskasse zu bestreiten.
Die Kosten, welche durch unbegründete Beschwerden gegen Einschätzungen entstehen,
können dem Beschwerdeführer zugeschieden werden. Sind es deren mehrere, so haben
sie die Kosten, falls ihnen dieselben zugeschieden werden, nach Verhältniß ihres Antheils
an den angefochtenen Katastersummen zu tragen.
Art. 14.
Fortführung der Kataster.
Die jährliche Berichtigung der Orts= und des Landes-Katasters geschieht nach Maß-
gabe der für die einzelnen Besteuerungsgegenstände ertheilten besonderen Vorschriften.
Die Grund= und Gebäudebesitzer sind verpflichtet, die eine Katasteränderung be-
wirkenden Veränderungen an Grundstücken und Gebäuden der Ortsbehörde anzuzeigen
(Art. 69—72 und 80—82).
Dasselbe hat je am Anfang des Steuerjahrs von denjenigen Gewerbetreibenden zu
geschehen, deren Betrieb sich hinsichtlich der Größe des Betriebskapitals oder der Gehilfen-
zahl nachhaltig verändert hat (vergl. Art. 93).
Art. 15.
Kosten der Kataster.
Die Kosten der jährlichen örtlichen Berichtigung und Fortführung des Grund= und
Gebäudekatasters hat die betreffende Gemeinde, beziehungsweise die Theilgemeinde, zu
tragen; die Kosten der Prüfung derselben trägt die Staatskasse.
Die Kosten der jährlichen Aenderung des Gewerbekatasters werden auf die Staats-
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