Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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kasse übernommen. Hinsichtlich der durch unbegründete Beschwerden verursachten Kosten 
findet Art. 13, Abs. 3 sinngemäße Anwendung. 
Art. 16. 
Beschwerden. 
Beschwerden über das Verfahren bei den Einschätzungen und über die Höhe der 
Steueranschläge sind nach Maßgabe der Art. 57, 61—64, 67, 74, 79, 84, 97, 98 und 
99 zu erledigen. 
In allen anderen Beziehungen ist die Beschwerdeführung nach den sonst bestehenden 
Normen zuläßig. 
Zweiter Titel. 
Besondere Bestimmungen für das Grund= und Gefäll-Kataster. 
I. Grundlage für das Steuerkataster. 
Art. 17. 
Die Grundlage für das Steuerkataster (Art. 68) bildet bezüglich der Markungs- 
fläche das Primärkataster, bezüglich des Flächengehalts der einzelnen Parzellen und Kul- 
turarten aber das nach dem Primärkataster, dem Ergänzungsband und den Meßurkun- 
denheften bis zur Zeit der Steuereinschätzung berichtigte und ergänzte Güterbuch. 
II. Bestimmungen über die Einschätung. 
1) Allgemeine Normen. 
Art. 18. 
Die Steuereinschätzung hat in der Art zu geschehen, daß 
1) die Grundstücke jeder Kulturart (Benützungsart) im Steuerdistrikt, so weit dies 
durch die nachfolgenden Bestimmungen vorgeschrieben ist, in Klassen eingetheilt wer- 
den, beziehungsweise die bestehende Klassifikation geprüft und soweit nöthig berich- 
tigt wird; 
daß 
2) für jede Kulturart und Klasse der Steueranschlag vom Morgen und vom Hektar 
festgesetzt und 
3) durch Anwendung dieses Steueranschlags auf den Flächengehalt des betreffenden 
einzelnen Grundstücks (Parzelle) dessen Steuerkapital berechnet wird, von welchem 
4) der Steueranschlag der Grundlasten abgezogen wird, soweit dieselben nicht schon bei 
Festsetzung des Rohertrags berücksichtigt sind (vergl. Art. 33, 40, 47, 49).
	        
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