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2) Einschätzung der Feldgüter, der Weiderechte auf solchen und der Fischereirechte.
Art. 19.
Normen für die Ausscheidung der Kulturarten und Bildung der Klassen im Allgemeinen.
Zum Zweck der Einschätzung sind die Feldgüter (landwirtschaftlich benützten Grund-
stücke) eines jeden Steuerdistrikts nach ihrer Benützungsart zur Zeit der Einschätzung
in Aecker, Wiesen, Weinberge, Gärten und Länder, Baumgüter (mit Obstbäumen
bepflanzte Aecker oder Wiesen), Hopfengärten, Wechselfelder und Weiden auszuscheiden,
und sofort nach dem größeren oder geringeren Reinertrag in Klassen einzutheilen.
Art. 20.
Hilfsmittel und Normen für die Klasseneintheilung.
Bei der Klasseneintheilung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
a) die Grundstücke jeder einzelnen Kulturart sind in besondere Klassen einzutheilen;
b) die besten Grundstücke sind in die erste Klasse, die minder guten in die folgen-
den Klassen einzureihen in der Art, daß Grundstücke einer und derselben Klasse
dem Morgen nach den gleichen Reinertrag gewähren;
die Zutheilung eines Grundstücks zu mehreren Kulturarten ist nur dann zuläßig,
wenn der Meßgehalt der verschiedenen Kulturarten (z. B. theils Weinberg, theils
Baumgut) im Primärkataster oder Güterbuch auf den Grund einer Vermessung
ausgeschieden ist;
die durch besonderen Fleiß oder Vernachläßigung des Besitzers bewirkte vorüber-
gehende Steigerung oder Verringerung des Ertrags eines Grundstücks ist bei der
Klasseneintheilung nicht zu beachten;
die für eine Kulturart eines Steuerdistrikts zuläßige Klassenzahl ist durch die
Katastercommission endgiltig zu bestimmen.
Art. 21.
Grundlage des Steueranschlags.
Der nach Art. 18, Ziff. 2 festzusetzende Steueranschlag soll dem reinen Jahreser-
trag der Grundstücke gleichkommen, wie er sich aus der Schätzung des mittleren Roh-
ertrags nach Abzug der Kulturkosten ergibt.
Der Reinertrag jeder Klasse ist in der Art zu erheben, daß
1) der in Jahren gewöhnlicher Fruchtbarkeit sich ergebende Rohertrag für Grundstücke
jeder Kulturart und Klasse dem Morgen nach durch Schätzung ermittelt,
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