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2) der zu Erzielung des geschätzten Rohertrags nothwendige Aufwand (Kulturkosten)
berechnet, und
3) durch Abzug der Kulturkosten von dem Rohertrag der Reinertrag bestimmt wird,
welcher übrigens nach einer durch die Instruktion festzusetzenden Stufenfolge für
das Hektar abzurunden ist.
Diese specielle Reinertragsberechnung hat nur bei Aeckern, Wiesen, Weinbergen
und Weiden stattzufinden. Bei den übrigen Kulturarten ist der Reinertrag durch Ver-
gleichung mit den Reinertragssätzen der speciell geschätzten Kulturarten auszumitteln (vgl.
Art. 34—40).
Art. 22.
Produktenpreise.
Das Getreide ist nach den Durchschnittspreisen der für den betreffenden Steuerdi-
strikt maßgebenden Hauptschranne aus den 15 Kalenderjahren 1855—1869 zu Geld
zu rechnen. "6
Abweichungen von den durchschnittlichen Schrannenpreisen sind mit Genehmigung
der Katastercommission in dem Falle zuläßig, wenn und so lange besonders nachthei-
lige Verhältnisse hinsichtlich der Qualität der Früchte oder der Beschwerlichkeit des Ab-
satzes nachgewiesen werden.
Die Preise aller übrigen Felderzeugnisse sind durch die Schätzungscommission zu
bestimmen, und sollen hiebei als Anhaltspunkte die aus zuverläßigen Aufzeichnungen
erhobenen Durchschnittspreise des betreffenden Orts während der Jahre 1855’— 1869
benützt werden.
Der Wein ist nach den in den betreffenden Orten während der Jahre 1854—1869
mit Weglassung des Jahres 1865 unter der Kelter erzielten Durchschnittspreisen zu
berechnen, wobei die durch die verschiedene Qualität des Weins derselben Orte be-
wirkten Preisunterschiede zu beachten sind.
Art. 23.
Einschätzung der Aecker.
Rohertrag.
Bei Ermittlung des Rohertrags der Aecker ist diejenige Bewirthschaftungsweise
(Wirthschaftssystem) zu Grunde zu legen, welche nach den Verhältnissen der Gegend zur
Zeit der Einschätzung als die gewöhnliche und regelmäßige erscheint.