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Art. 29.
Kulturkosten.
Als Kulturaufwand der Weinberge kommen vom Rohertrag in Abzug die Kosten
der Düngung, die Auslagen für Pfähle, Weiden und Heftstroh, für die bei den verschie-
denen Bauarten jährlich vorkommenden Arbeiten, sowie für Einheimsen (Lesen) und
Keltern.
Die Kosten für Herstellung und Erhaltung der Mauern und Wasserfurchen, sowie
diejenigen für Bestockung und Verjüngung der Weinberge sind nach einer je auf die
Periode ihrer Wiederkehr sich erstreckenden Durchschnittsberechnung zu bemessen.
Art. 30.
Reinertrag.
Wenn sich bei Weinbergen nach Abzug der Kultunkosten von dem Rohertrag kein
eben so hoher Reinertrag ergibt, als bei Aeckern oder Baumgütern derselben oder einer
benachbarten Markung, denen sie nach Lage und Bodenbeschaffenheit gleichstehen, so ist
ihr Steueranschlag nach Verhältniß der Steueranschläge einer dieser Kulturarten festzu-
setzen, es wäre denn, daß der betreffende Weinberg nur als solcher benützt werden könnte.
Art. 31.
Einschätzung der Weiden.
Ständige Weiden.
Bei Grundstücken, deren Hauptnutzung der Weideertrag bildet, ist der Grasertrag,
ie bei Wiesen, als „Heu“ nach Centnern zu schätzen.
Können diese ständigen Weiden nur für Schafe benützt werden (absolute Schafwei-
den), so ist der Futterertrag nach seiner Verwerthung durch Schafzucht unter Zugrund-
legung der Zahl der Thiere, welche auf die Weide gebracht werden, und unter Beach-
tung der Jahreszeit, während welcher die Weide ausgeübt wird, beziehungsweise nach
dem durchschnittlichen Pachtgeld abzüglich der Gegenleistungen und nach dem Durch-
schnittsertrag des Pferches zu berechnen.
Dem hienach sich ergebenden Hauptertrag ist der etwaige Nebenertrag an Obst,
Holz rc. zuzurechnen.
Art. 32.
Weiden als Nebennutzung.
Weiden als Nebennutzung auf anderen Kulturarten (Nachweiden) sind, soweit sie