Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

141 
Art. 29. 
Kulturkosten. 
Als Kulturaufwand der Weinberge kommen vom Rohertrag in Abzug die Kosten 
der Düngung, die Auslagen für Pfähle, Weiden und Heftstroh, für die bei den verschie- 
denen Bauarten jährlich vorkommenden Arbeiten, sowie für Einheimsen (Lesen) und 
Keltern. 
Die Kosten für Herstellung und Erhaltung der Mauern und Wasserfurchen, sowie 
diejenigen für Bestockung und Verjüngung der Weinberge sind nach einer je auf die 
Periode ihrer Wiederkehr sich erstreckenden Durchschnittsberechnung zu bemessen. 
Art. 30. 
Reinertrag. 
Wenn sich bei Weinbergen nach Abzug der Kultunkosten von dem Rohertrag kein 
eben so hoher Reinertrag ergibt, als bei Aeckern oder Baumgütern derselben oder einer 
benachbarten Markung, denen sie nach Lage und Bodenbeschaffenheit gleichstehen, so ist 
ihr Steueranschlag nach Verhältniß der Steueranschläge einer dieser Kulturarten festzu- 
setzen, es wäre denn, daß der betreffende Weinberg nur als solcher benützt werden könnte. 
Art. 31. 
Einschätzung der Weiden. 
Ständige Weiden. 
Bei Grundstücken, deren Hauptnutzung der Weideertrag bildet, ist der Grasertrag, 
ie bei Wiesen, als „Heu“ nach Centnern zu schätzen. 
Können diese ständigen Weiden nur für Schafe benützt werden (absolute Schafwei- 
den), so ist der Futterertrag nach seiner Verwerthung durch Schafzucht unter Zugrund- 
legung der Zahl der Thiere, welche auf die Weide gebracht werden, und unter Beach- 
tung der Jahreszeit, während welcher die Weide ausgeübt wird, beziehungsweise nach 
dem durchschnittlichen Pachtgeld abzüglich der Gegenleistungen und nach dem Durch- 
schnittsertrag des Pferches zu berechnen. 
Dem hienach sich ergebenden Hauptertrag ist der etwaige Nebenertrag an Obst, 
Holz rc. zuzurechnen. 
Art. 32. 
Weiden als Nebennutzung. 
Weiden als Nebennutzung auf anderen Kulturarten (Nachweiden) sind, soweit sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.