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für Rindvieh rc. benützt werden, wie ständige Weiden nach ihrem in „Heu“ ausgedrück-
ten Ertrag einzuschätzen.
Schafweiden als Nebennutzung auf anderen Kulturarten, Rainen und unbedeuten-
den Oedungen sind nach der Verwerthung ihres Futterertrags durch Schafzucht und un-
ter Beachtung des durchschnittlichen Weidegeldes der Gegend mit Abzug etwaiger Gegen-
leistungen einzuschätzen.
Art. 33.
Weiderechte und Gemeindeweiden.
Weiden, welche als Ausfluß des Eigenthums auf einem Grundstück ausgeübt wer-
den, sind dem Ertrag des letzteren zuzurechnen.
Weiderechte, welche einem Dritten auf fremdem Eigenthum zustehen (Art. 1, Ziff. 1,
lit. b) sind Gegenstand der Gefällsteuer und in das Gefällsteuerkataster aufzunehmen.
Ein Abzug an dem Steueranschlag der belasteten Grundstücke hat nicht stattzufin-
den, dagegen unterbleibt in diesem Falle die Zurechnung der Weidenutzung als Neben-
ertrag zum Rohertrag.
Die von Gemeinden auf der betreffenden Gemeindemarkung für Rechnung der Ge-
meinde ausgeübten oder verpachteten Weidenutzungen sind von der Gemeinde zu versteuern.
Art. 34.
Einschätzung der Gärten und Länder.
Gärten (Blumen-, Wurz= und Gemüsegärten, Baumschulen), sowie Länder (Kraut-,
Hanf= und andere Länder) sind mit den Aeckern der betreffenden Markung in ein an-
gemessenes Verhältniß zu setzen.
Grasgärten sind wie die Wiesen der Markung zu behandeln.
Bei den mit Obstbäumen bepflanzten Grasgärten ist ein angemessener Zuschlag für
den Obstertrag zu bestimmen.
Für die Festsetzung dieses Zuschlags ist die etwaige Verminderung des Bodenertrags
durch die Obstbäume zu berücksichtigen.
Art. 35.
Einschätzung der Baumgüter.
Unter Baumgütern sind nur die auf der ganzen Grundfläche mit Obstbäumen be-
pflanzten Aecker oder Wiesen zu verstehen, wogegen die nur entlang den Straßen und
Wegen mit Bäumen bepflanzten Aecker und Wiesen nicht hieher gehören.