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Art. 40.
Einschätzung der Fischwasser, Teiche und Fischereirechte.
Der Steueranschlag der Filschwasser ist nach dem Fischereiertrag unter Berücksichti-
gung der mit Gewinnung desselben verbundenen Kosten und im Fall der Verpachtung
nach dem durchschnittlichen Pachtzins abzüglich der nothwendigen Unterhaltungskosten der
Weiher zu bemessen.
Gewähren Fischwasser oder Teiche einen Bodenertrag an Streu, Rohrschlag 2c. oder
werden dieselben zu gewissen Zeiten abgelassen und als Wiesen oder Länder benützt, so
ist für diesen Ertrag ein entsprechender Ansatz zu machen.
Berechtigungen zur Fischerei in fließenden Wassern sind nach dem durchschnittlichen
Pachtzins einzuschätzen.
3) Einschätzung der Waldungen und Waldlasten.
Art. 41.
Nohertrag.
Behufs der Einschätzung des Nohertrags der Waldungen ist der gesammte Holzer=
trag derselben zu Grund zu legen, wie er sich nach Maßgabe der Standortsverhältnisse
unter Annahme einer geordneten Wirthschaftsführung bei der herrschenden Hauptholzart
und Betriebsart im Jahresdurchschnitt des üblichen Umtriebs ohne Rücksicht auf den
zur Zeit der Einschätzung vorhandenen Holzbestand erwarten läßt, wobei jedoch für den
durch Unglücksfälle und andere Umstände entstehenden Zuwachsverlust ein entsprechender,
durch die Instruktion näher zu bestimmender Abzug zu machen ist.
Forstnebennutzungen kommen bei Bildung des Steueranschlags nicht in Rechnung,
vielmehr ist bei Bestimmung des Holzertrags davon auszugehen, daß eine Schmälerung
desselben durch Nebennutzungen nicht stattfinde.
Art. 42.
Ausscheidung der Holzarten nach Sortimenten.
Zu Ermittlung des Geldwerths des Holzertrags ist derselbe nach der üblichen Auf-
bereitungs= und Verkaufsweise in die verschiedenen Sortimente (Sorten) zu zerlegen, wo-
bei Nutzholz, Rinde, Brennholz und bei letzterem Klasterholz und Wellen auszuscheiden
und nach den dem Art. 43 zu Folge festgesetzten Preisen zu Geld zu berechnen sind.