Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

18 
W 2. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 22. Jannar 1873. 
nhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Pensionsverhältnisse der Vorstände und Hauptlehrer an 
Gelehrten= und Realschulen. 
Berfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend den Verein zur Fürsorge für Fa- 
brikarbeiterinnen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Pensionsverhältnisse der Vorstände und Hauptlehrer an Gelehrten- 
und Realschulen. 
Karl, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Bei der Pensionirung der in Art. 1 Ziffer 2 und 3 und in Art. 16 des Ge- 
setzes A. vom 6. Juli 1842 genannten Vorstände und Hauptlehrer an Gelehrten= und 
Realschulen wird außer den Jahren der unwiderruflichen Anstellung als pensionsbe- 
rechtigt auch diejenige Dienstzeit eingerechnet, welche solche Diener seit Zurücklegung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.