Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

149

ohne  daß  hiebei  auf  politische  Begrenzung  Rücksicht  genommen  wird.  Diese  Eintheilung
unterliegt  der  Genehmigung  der  Katastercommission.

Für  die  Bildung  dieser  Hauptschätzungsbezirke  sind  in  erster  Linie  die  geognostischen
Verhältnisse  und  die  Erhebung  über  die  Meeresfläche  maßgebend,  weiter  aber  auch  die
Lage  und  Bewirthschaftungsweise  der  Feldgüter,  sowie  die  Bevölkerungs=  und  Verkehrsverhältnisse
  zu  beachten.

Die  Hauptschätzungsbezirke  zerfallen  sodann  in  die  in  denselben  gelegenen  einzelnen
Schätzungsbezirke  oder  Steuerdistrikte  (Art.  4).

Art.  54.
Musterschätzungen.

In  jedem  der  Hauptschätzungsbezirke  ist  ein  Steuerdistrikt  auszuwählen,  welcher
die  in  dem  Bezirke  vorkommenden  Bodenarten  enthält,  und  welcher  nach  den  in  Art.  53
weiter  angegebenen  Rücksichten  den  Bezirk  vertritt.  Sollte  ein  einzelner  Steuerdistrikt
für  diesen  Zweck  nicht  genügen,  so  sind  mehrere  Distrikte  für  Vornahme  der  Musterschätzungen
  zu  bestimmen.

Bei  diesen  Musterschätzungen  sind,  abgesehen  von  den  Weinpreisen,  die  in  dem
Hauptschätzungsbezirk  anzuwendenden  Produkten-,  Arbeits=  und  Materialpreise  zu  bestimmen.


Im  Uebrigen  müssen  dieselben  alle  in  Art.  52  bemerkten  Schätzungsakte  umfassen
  und  sind  im  ganzen  Lande  durch  die  Landesschätzer  vorzunehmen.  Jeder  dieser
Schätzer  hat  eine  zählende  Stimme.

Art.  55.
Prüfung  der  Musterschätzungen.

Je  nach  Vollendung  der  Musterschätzungen  in  einer  Anzahl  zusammenhängender
Hauptschätzungsbezirke  ist  ihr  Ergebniß  durch  die  Landesschätzer  zusammenzustellen  und
sodann  der  Katastercommission  vorzulegen,  welche  dasselbe  einer  Prüfung  insbesondere
in  der  Richtung  zu  unterwerfen  hat,  ob  die  Steueranschläge  für  die  einzelnen  Kulturarten
  und  Klassen  der  verschiedenen  Hauptschätzungsbezirke  in  einem  angemessenen  Verhältniß
  unter  sich,  sowie  gegenüber  von  den  Steueranschlägen  der  Waldungen  (Art.  66),
und  mit  dem  wirklichen  Reinertrag  im  Einklang  stehen.

Nach  Berichtigung  etwaiger  Anstände  und  Mängel  hat  die  Commisfion  ihre  Entschließung
  zu  fassen.