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ohne daß hiebei auf politische Begrenzung Rücksicht genommen wird. Diese Eintheilung
unterliegt der Genehmigung der Katastercommission.
Für die Bildung dieser Hauptschätzungsbezirke sind in erster Linie die geognostischen
Verhältnisse und die Erhebung über die Meeresfläche maßgebend, weiter aber auch die
Lage und Bewirthschaftungsweise der Feldgüter, sowie die Bevölkerungs= und Verkehrsverhältnisse
zu beachten.
Die Hauptschätzungsbezirke zerfallen sodann in die in denselben gelegenen einzelnen
Schätzungsbezirke oder Steuerdistrikte (Art. 4).
Art. 54.
Musterschätzungen.
In jedem der Hauptschätzungsbezirke ist ein Steuerdistrikt auszuwählen, welcher
die in dem Bezirke vorkommenden Bodenarten enthält, und welcher nach den in Art. 53
weiter angegebenen Rücksichten den Bezirk vertritt. Sollte ein einzelner Steuerdistrikt
für diesen Zweck nicht genügen, so sind mehrere Distrikte für Vornahme der Musterschätzungen
zu bestimmen.
Bei diesen Musterschätzungen sind, abgesehen von den Weinpreisen, die in dem
Hauptschätzungsbezirk anzuwendenden Produkten-, Arbeits= und Materialpreise zu bestimmen.
Im Uebrigen müssen dieselben alle in Art. 52 bemerkten Schätzungsakte umfassen
und sind im ganzen Lande durch die Landesschätzer vorzunehmen. Jeder dieser
Schätzer hat eine zählende Stimme.
Art. 55.
Prüfung der Musterschätzungen.
Je nach Vollendung der Musterschätzungen in einer Anzahl zusammenhängender
Hauptschätzungsbezirke ist ihr Ergebniß durch die Landesschätzer zusammenzustellen und
sodann der Katastercommission vorzulegen, welche dasselbe einer Prüfung insbesondere
in der Richtung zu unterwerfen hat, ob die Steueranschläge für die einzelnen Kulturarten
und Klassen der verschiedenen Hauptschätzungsbezirke in einem angemessenen Verhältniß
unter sich, sowie gegenüber von den Steueranschlägen der Waldungen (Art. 66),
und mit dem wirklichen Reinertrag im Einklang stehen.
Nach Berichtigung etwaiger Anstände und Mängel hat die Commisfion ihre Entschließung
zu fassen.