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Spätestens 3 Tage vor der Auflegung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt
zu machen, daß etwaige Beschwerden gegen die Einschätzung bei dem Ortsvorsteher inner-
halb dreier Tage nach Ablauf jener 21 Tage zur Weiterbeförderung anzubringen seien,
und daß die Versäumniß jener Frist den Verlust des Beschwerderechts nach sich ziehe.
Art. 62.
Zuläßigkeit von Beschwerden.
Beschwerden in Betreff der Höhe der Einschätzung und des Verfahrens bei dieser
sind nur zuläßig:
1) gegen die festgesetzte Zahl der Klassen für die verschiedenen Kulturarten des be-
treffenden Steuerdistrikts,
2) gegen die Eintheilung der einzelnen Grundstücke in die betreffenden Kulturarten
und Klassen,
3) gegen die Steueranschläge der einzelnen Kulturarten und Klassen, sowie der nutz-
baren Rechte.
Die Beschwerden zu 3) sind immer mit speziellen, gehörig nachgewiesenen Ertrags-
berechnungen zu begründen.
Art. 63.
Berechtigung zu Beschwerden.
Zu Beschwerden sind berechtigt:
1) die Eigenthümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke, beziehungsweise
der Realberechtigung (Art. 3) in dem betreffenden Steuerdistrikt;
2) der Gemeinderath des betreffenden Steuerdistrikts.
Zu Beschwerden der in Art. 62, Punkt 1 und 2 bemerkten Art ist jeder Grund-
eigenthümer für sich oder im Verein mit andern berechtigt; Beschwerden der in Art. 62,
Punkt 3 bezeichneten Art sind nur zuläßig, wenn die Beschwerdeführer mindestens “
des Meßgehalts der betreffenden Kulturart und Klasse besitzen, oder bei nutzbaren Rech-
ten des Gesammtbetrags der Steueranschläge derselben in einem Steuerdistrikt zu
vertreten haben.
Der Gemeinderath ist nur zu Beschwerden der in Art. 62, Punkt 1 und 2 bezeich-
neten Art und bloß in dem Fall berechtigt, wenn die von ihm festgesetzte Klassenein=
theilung geändert worden ist.