Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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zirke einzutheilen; andererseits können aber auch zwei oder mehrere Reviere mit annä- 
hernd gleichen Preisverhältnissen in einen Schätzungsbezirk vereinigt werden. 
Art. 66. 
Aufstellung von Reinertragsklassen. 
Als Vorarbeit für die Katastrirung der Waldungen sind in jedem Schätzungsbe- 
zirk (Art. 65) für sämmtliche in demselben vorkommende Betriebsarten durch eine von 
der Katastercommission zu wählende Commission von forstverständigen Mitgliedern (Lan- 
desschätzer) Reinertragsklassen aufzustellen, deren Prüfung und endgiltige Genehmigung 
der Katastercommission obliegt. 
Art. 67. 
Einschätzung der Waldungen in den einzelnen Schätzungsbezirken. 
Nach endgiltiger Feststellung der Reinertragsklassen eines Schätzungsbezirks sind 
sämmtliche Waldungen des Bezirks durch eine Lokalschätzungscommission lediglich 
nach der Standortsgüte ohne Rücksicht auf die Vollkommenheit des dermaligen Holz- 
bestandes in die gegebenen Klassen einzureihen und in dieser Weise für alle Waldpar- 
zellen die Steueranschläge festzustellen. 
Deßgleichen sind die auf den Waldungen ruhenden Lasten zu katastriren. 
Die für diese Schätzungen zu bestellende Commission besteht aus drei Forstmän= 
nern, welche mindestens zu Versehung von Revierförstersstellen befähigt sein müssen. 
Zwei derselben werden von der Katastercommission, der dritte Schätzer durch diejenige 
Amtsversammlung, in deren Oberamtsbezirk der größte Theil des Schätzungsbezirks 
liegt, gewählt. 
Bezüglich der Eröffnung der Schätzungsergebnisse an die Betheiligten, der Feststel- 
lung der Steueranschläge, der Einwendungen und Beschwerden dagegen finden die Be- 
stimmungen der Art. 57, 59 bis 63 sinngemäße Anwendung. 
IV. Bestimmungen über die Herstellung und Aenderung der Kataster. 
Art. 68. 
Herstellung der Kataster. 
Nach Vollendung der Steuereinschätzung und Erledigung der etwa erhobenen Be- 
schwerden ist das Steuerkapital jedes einzelnen Grundstücks und der Steueranschlag je- 
des nutzbaren Rechtes (Art. 18, Ziff. 3 und 4) zu berechnen, und hiedurch das für jeden 
Steuerdistrikt (Art. 4) sich ergebende Grund= und Gefällkataster herzustellen.
	        
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