158
Eintritt solcher besonderen Umstände eine Verminderung des Steueranschlags an-
ordnen.
Die Katasteränderung und die Steuererhebung auf den Grund der nach den vorste-
henden Bestimmungen berichtigten Kataster tritt mit dem auf die Veränderung folgenden
Steuerjahre in Kraft.
Kann bei einer Veränderung der in Ziff. 1 genannten Art die dauernde Wirkung
derselben bei der Anzeige noch nicht erwiesen werden, so bleibt die Abschreibung auf die
Beibringung dieses Nachweises ausgesetzt.
Art. 73.
Jährliche Berichtigung des Orts-Grundsteuerkatasters.
Die wegen des Wechsels in der Person der Steuerpflichtigen alljährlich vorzuneh-
mende Berichtigung des Grundsteuerkatasters hat wie bisher durch die örtliche Steuer-
satzbehörde am Anfang des Steuerjahrs zu geschehen.
Bei dieser Gelegenheit ist auch die Berichtigung der Steueranschläge in Folge ent-
deckter Fehler oder eingetretener Veränderung der Steuerobjekte (Art. 69—752) vorzu-
nehmen.
Art. 74.
Berichtigung des Landes-Grundsteuerkatasters.
Die gemäß Art. 69—72 in den Orts-Grundsteuerkatastern vorgenommenen AUen-
derungen der Katasterbeträge sind binnen 30 Tagen vom Anfang des Steuerjahrs an dem
Bezirkssteueramt anzuzeigen, welches dieselben zu prüfen, nöthigenfalls im Benehmen
mit der örtlichen Steuersatzbehörde zu berichtigen und den Katasterbetrag der Gemeinden
festzusetzen hat.
Soweit in Folge von Aenderungen im Bestande der Steuerobjekte neue Klassen-
eintheilungen oder neue Einschätzungen vorkommen, ist das Bezirkssteueramt befugt,
eine Prüfung derselben durch eine besondere Commission anzuordnen.
Diese Commission besteht aus dem Bezirkssteuerbeamten oder dessen Stellvertreter,
welchem bei Einschätzung von Feldgütern eine nach Art. 7, Ziff. 1, a, b und o, bei
Einschätzung von Waldungen aber eine nach Art. 67 bestellte Schätzungscommission
beigegeben ist.
Hinsichtlich der Eröffnung der vom Bezirkssteueramt festgestellten Steueranschläge