Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Theils derselben um mindestens 20 Procent bleibend erhöht oder vermindert worden ist, 
so hat für diese Gebäude auf Anordnung des Finanzministeriums nach Maßgabe der 
Art. 75 —79 eine Berichtigung des Steuerkapitals einzutreten. 
Art. 84. 
Fortführung des Katasters. 
Die wegen des Wechsels in der Person der Steuerpflichtigen alljährlich vorzuneh- 
mende Berichtigung des Gebäudekatasters hat durch die örtliche Steuersatzbehörde am 
Anfang des Steuerjahrs zu geschehen. 
Zugleich ist die Berichtigung der Steuerkapitalien in Folge entdeckter Fehler oder 
eingetretener Veränderung der Steuerobjekte (Art. 80—82) durch dieselbe Behörde vor- 
zunehmen. 
Die hienach in den Ortsgebäude-Katastern vorgenommenen Aenderungen der Steuer- 
anschläge sind binnen 30 Tagen vom Anfang des Steuerjahrs an dem Bezirkssteueramt 
anzuzeigen, welches dieselben unter Zuziehung von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies 
wegen erhobener Anstände oder wegen der Bedeutung der Steuerobjekte geboten erscheint, 
eines Ortsschätzers zu prüfen, sofort die Steueranschläge der einzelnen Gebäude richtig 
zu stellen und den Katasterbetrag der Gemeinden festzusetzen hat. 
Bei Bestimmung neuer Steueranschläge ist insbesondere darauf zu sehen, daß die- 
selben zu dem bei der allgemeinen Einschätzung bestimmten Steueranschlag anderer in 
demselben Ort befindlicher Gebäude in ein richtiges Verhältniß gesetzt werden. 
Hinsichtlich der Eröffnung der vom Bezirkssteueramt festgestellten Steueranschläge 
und hinsichtlich etwaiger Beschwerden finden die Bestimmungen in Art. 79 sinngemäße 
Anwendung. 
Vierter Titel. 
Besondere Bestimmungen für das Gewerbekataster. 
Art. 85. 
rt der Steuerpflicht. 
Die Steuerpflicht ist in demjenigen Steuerdistrikt (Art. 4, Abs. 2) zu erfüllen, in 
welchem das Gewerbe betrieben wird. Wenn ein Gewerbebetrieb sich über mehrere Steuer-
	        
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