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b) Die Zahl der Hilfspersonen wird nach dem durchschnittlichen Stande eines Jahres
berechnet.
o) Kinder unter 16 Jahren kommen nur als halbe Personen in Berechnung.
d) Söhne und Töchter, die im Gewerbe ihrer Eltern arbeiten, werden diesen als
Hilfspersonen nach lit. a bis c aufgerechnet.
Soweit Söhne, Töchter und Dienstboten theilweise im Gewerbe ihrer Eltern,
beziehungsweise ihrer Dienstherrschaften arbeiten und theilweise zu anderen nicht
gewerblichen Verrichtungen verwendet werden, sind dieselben nach der Dauer ihrer
Leistungen für das Gewerbe als Bruchtheile einer Hilfsperson zu berechnen.
e) Als Hilfspersonen werden nicht angesehen:
aa) Ehefrauen, welche als Gehilfinnen an der Geschäftsführung Antheil nehmen,
ausgenommen bei den in Art. 99 bezeichneten Gewerben;
bb) bei einer Wittwe, die das Gewerbe ihres verstorbenen Ehemannes fortsetzt —
der erste Gehilfe;
cc) der erste Gehilfe eines Gewerbeunternehmers, welcher wegen hohen Alters oder
körperlicher Gebrechen an dem Gewerbebetrieb keinen Antheil mehr nehmen kann;
dd) ebenso der erste Gehilfe, wenn für Kinder das Gewerbe ihrer verstorbenen
Eltern fortbetrieben wird, insolange keines der Kinder an dem Gewerbebetrieb
Antheil nimmt;
ee) diejenigen Personen, welche als Lehrlinge für Putzmachen, Nähen, Bügeln ꝛc.
in ein Geschäft eintreten und dort eigene Arbeiten fertigen.
f) Wenn mehrere Personen ein Gewerbe in Gesellschaft betreiben, so ist eine dieser
Personen als Unternehmer, und die weiteren bei dem Geschäftsbetriebe mitwirken-
den Theilhaber sind als Hilfspersonen anzusehen; dagegen bleiben solche Gesell-
schaftsmitglieder, welche an der Geschäftsführung keinen Antheil nehmen, außer Be-
rechnung.
Art. 91.
Berechnung des Betriebskapitals.
1) Das Betriebskapital (Art. 89, Ziff. 2) umfaßt sämmtliche dem Gewerbebetrieb
gewidmeten Gegenstände.
Insbesondere find hieher zu rechnen:
a) die Wasserkräfte, welche für ein Gewerbe benützt werden;