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b) die in und außerhalb der Gebäude angebrachten, den Betrieb von Gewerben be-
zweckenden Einrichtungen, ferner die beweglichen Gegenstände, wie Geräthschaften,
Maschinen, Werkzeuge, Geschirre aller Art;
Tc) die vorhandenen Thiere und die Futtervorräthe für dieselben;
d) die zum Gewerbebetrieb gehörigen Roh= und Hilfsstoffe aller Art, einschließlich
der in Bearbeitung begriffenen Stoffe;
e) die zum Verkauf bestimmten Waarenvorräthe;
s) die Geldvorräthe zum Geschäftsbetrieb, sowie die von dem Gewerbe herrührenden
Ausstände, die Wechsel und die in Conto-Corrent laufenden Guthaben.
8) Bei Bankiers und ähnlichen Gewerbetreibenden gehört neben den Geldvorräthen,
Wechseln, Conto-Corrent-Guthaben und anderen Activausständen namentlich
auch der Betrag der im Geschäft befindlichen verzinslichen und unverzinslichen Pa-
piere jeder Art zum Betriebskapital.
2) Das Betriebskapital ist nach seinem mittleren Stande und mittleren Werthe
zu berechnen.
3) Schulden dürfen am Betriebskapital nicht in Abzug gebracht werden.
Art. 92.
Besondere Bestimmungen für Versiherungsgeselschaften.
Das Betriebskapital von inländischen Versi sunternehmungen, welche nicht
auf Gegenseitigkeit gegründet, sondern auf Gewinn berechutt sind, besteht neben dem Werth
der Geräthschaften in dem Ertrag an Prämien und Beiträgen, welcher für Verficherun-
gen innerhalb und außerhalb des Landes jährlich bezogen wird. Dieser Bezug
ist bei Ermittlung des persönlichen Arbeitsverdienstes im vollen Betrage in Berechnung
zu bringen, wogegen der Kapitalertrag nur aus den Prämien und Beiträgen von Ver-
sicherungen im Inlande mit Einschluß des Werths der Geräthschaften zu schätzen ist.
Bei nichtwürttembergischen Versicherungs gen, welche nicht auf Ge-
genseitigkeit gegründet sind und welche Versicherungen in Württemberg abschließen, ist
neben dem Werth etwaiger Geräthschaften als Betriebskapital der Ertrag an Prämien
und Beiträgen für Versicherungen im Lande anzusehen, wonach sowohl der Kapital-
ertrag für den Unternehmer, als auch der persönliche Arbeitsverdienst für den Hauptagenten,
beziehungsweise für die Zweigniederlassung, zu bemessen ist.