Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Wenn mit derartigen Versicherungsunterneh zugleich andere Geschäfte, wie 
Bankgeschäfte ꝛc., betrieben werden, so ist das in diesen Geschäften verwendete Betriebs- 
kapital nach den Bestimmungen in Art. 91 zu berechnen. 
Art. 93. 
Fassion der Gewerbetreibenden. 
1) Zum Behuf der Einschätzung der Gewerbe hat der Gemeinderath ein Verzeich- 
niß sämmtlicher im Gemeindebezirk betriebenen Gewerbe und ihrer Inhaber dem 
Bezirkssteueramt zu übergeben. 
2) Sodann hat jeder Gewerbetreibende oder dessen gesetzlicher Stellvertreter, oder der 
Bevollmächtigte, nach ergangener öffentlicher Aufforderung entweder schriftlich oder 
mündlich eine gewissenhafte Erklärung (Fassion) darüber abzugeben: 
a) welches oder welche Gewerbe er betreibt oder betreiben will, in welchen Lokalen, 
und bei Fabrikationsgeschäften, ob er nur eigene oder auch fremde Erzeugnisse 
feilbietet; 
b) wie viele und welche Art von Hilfspersonen nach dem durchschnittlichen Stande 
des der Fatirung unmittelbar vorangegangenen Steuerjahrs in dem Gewerbe 
verwendet werden (Art. 90); 
o) wie hoch sich das in seinem Gewerbe verwendete Betriebskapital nach dem mitt- 
leren Stande und Werthe in dem der Fatirung unmittelbar vorangegangenen 
Betriebsjahre berechnet (Art. 91). Den Gewerbetreibenden ist übrigens gestattet, 
das Kapital auch nach einer im Wege der Verordnung aufzustellenden Klassen- 
tafel anzugeben und ferner die Wasserkräfte und Gewerbeeinrichtungen (Art. 91, 
Ziff. 1, a und b), wenn sie dieselben näher bezeichnen, mit gesondertem Anschlage 
aufzuführen. 
3) Von den nicht auf Gegenseitigkeit gegründeten Versicherungsgewerben ist der Jahres- 
ertrag an Prämien und Beiträgen in Gemäßheit des Art. 92 nach dem Ergebnisse 
des der Fatirung unmittelbar vorangegangenen Betriebsjahrs anzuzeigen. 
4) Bei neu in Betrieb zu setzenden Gewerben sind die zu Ziff. 2 vorgeschriebenen 
Merkmale nach der beabsichtigten Ausdehnung des Gewerbes anzuzeigen. In glei- 
cher Weise ist Anzeige zu machen, wenn bei einem Gewerbe seit dem letzten Be- 
triebsjahr eine nachhaltige Ausdehnung oder Beschränkung des Unternehmens 
stattfand. 
  
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