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missär (Beamte) in Gemeinschaft mit den Bezirksschätzern die Ergebnisse in der Rich-
tung zu prüfen, ob und welche Aenderungen an den Schätzungen bei der Katastercom-
mission etwa zu beantragen seien.
Sofort sind die Einschätzungsakten der Katastercommission vorzulegen, welche die
Ergebnisse zu prüfen und die Schätzungsresultate festzustellen hat.
Sollten sich bei einer Einschätzung Mängel zeigen, so kann die Katastercommission
die Abänderung einer solchen Einschätzung verfügen und nöthigenfalls eine neue Schätzung
anordnen. Diese wird durch die frühere Schätzungscommission unter Verstärkung durch
zwei weitere von der Katastercommission zu ernennende Mitglieder vorgenommen.
Art. 97.
Eröffnung der Einschätzung und Behandlung von Beschwerden.
Nach Feststellung des Schätzungsergebnisses durch die Katastercommission (Art. 96)
ist das Gewerbekataster der einzelnen Steuerpflichtigen nach Art. 88 in einer Summe
zu berechnen und in der durch Art. 61 vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt zu
machen.
Jedem Unternehmer eines Gewerbes steht bezüglich seines Steueranschlags (Steuer-
kapitals) das Recht der Beschwerde zu.
Soweit die einkommenden Beschwerden, welche der Ortsvorsteher dem Bezirkssteuer-
amt (Steuercommissär) zu übergeben hat, nicht durch Verzicht der Betheiligten oder durch
Erkenntniß der Katastercommission ihre Erledigung finden, sind sie auf weitere nach den
Bestimmungen des Schlußsatzes von Art. 57 erfolgende Berufung des Beschwerdefüh-
rers dem Finanzministerium zur endgiltigen Entscheidung vorzulegen.
Wird in Folge einer erhobenen Beschwerde eine neue Einschätzung angeordnet, so
ist die Schätzungscommission um zwei Mitglieder zu verstärken, wovon eines durch den
Steuercommissär, das andere durch den Beschwerdeführer aus der Zahl der Bezirks-
schätzer gewählt wird.
Art. 98.
Behandlung der Veränderungen bei dem Gewerbekataster.
Wer ein der Gewerbesteuer unterworfenes Geschäft anfängt, hat bei dem Ortsvorsteher
mit der vorgeschriebenen Anzeige eine Fassion nach Art. 93 des gegenwärtigen Gesetzes
abzugeben und das Gewerbe von dem auf den Beginn des Gewerbebetriebs folgenden
Quartal an zu versteuern. Der Steueranschlag (Steuerkapital) von neu begonnenen