Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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schätzer (Ersatzmann) berufen werden kann, darüber zu vernehmen, ob eine Steuergefähr- 
dung vorliege, sowie zutreffenden Falles welcher Abgabebetrag als gefährdet anzusehen sei. 
Eine Erhöhung der fatirten Gehilfenzahl oder des Betriebskapitals durch die Steuer- 
behörden (Art. 95 und 99, Ziff. 3 und 5) begründet an sich die Einleitung des Straf- 
verfahrens noch nicht. 
Art. 104. 
Ordnungsstrafen. 
Einer Geldstrafe bis zu 100 Thalern unterliegen, neben Nachholung der etwa zu- 
rückgebliebenen Abgabe, 
1) der Angeschuldigte, welcher im Fall einer der in Art. 101 bezeichneten Verfehlungen 
nachweist, daß er eine Steuergefährdung nicht habe verüben können oder wollen; 
2) die in Art. 99 genannten Personen, wenn sie mit den dort bezeichneten Gewerben 
vor erfolgter Anzeige bei der Steuerbehörde beginnen oder deren Betrieb ohne 
vorherige Anzeige verlängern (Art. 99, Ziff. 2, Abs. 3), oder wenn sie die 
Thatsache einer Erweiterung ihres Gewerbebetriebs (Art. 99, Ziff. 2, letzter Absatz 
und Ziff. 5, letzter Absatz) nicht binnen 24 Stunden von der geschehenen Erweiter- 
ung an bei der Steuerbehörde zur Anzeige bringen; 
3) Musterreisende (Art. 100), welche mit dem Geschäfte vor der Lösung eines Pa- 
tents beginnen; 
4) Verfehlungen gegen die übrigen, die Gewerbesteuer betreffenden Bestimmungen 
dieses Gesetzes und die zum Vollzuge desselben im Verordnungswege zu erlassen- 
den öffentlich bekannt gemachten Vorschriften. 
Art. 105. 
Strafverwandlung. 
Die Umwandlung der nicht in Geld beizutreibenden Strafe in Freiheitsstrafe er- 
folgt in Gemäßheit des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (8§. 28 und 29) auf 
den Grund des vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnisses durch die zu Erkennung 
der Freiheitsstrase zuständige Behörde, welche dabei auf eine Prüfung der vorangegange- 
nen Entscheidung nicht eingehen darf. 
Art. 106. 
Haftbarkeit. 
Gewerbeunternehmer haften persönlich und solidarisch neben ihren gesetzlichen Stell-
	        
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