Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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scheinende Strafe, sowie den Betrag der verkürzten und nachzuholenden Abgabe 
(vergl. Art. 102, Abs. 3); 
c) die Erklärung des Angeschuldigten, daß er vorziehe, der Strafe ohne weitere Ver- 
handlung und Entscheidung sich zu unterwerfen; 
d) den hierauf von dem Bezirkssteueramt gefaßten Beschluß; 
e) die Bemerkung, daß der Beschuldigte die Strafe dem Beschlusse gemäß wirklich 
bezahlt oder für die Bezahlung hinreichende Sicherheit gestellt habe. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann sich der Beschuldigte dem Ausspruche des 
zur Hauptuntersuchung zuständigen Oberamts in den Fällen unterwerfen, in welchen 
die verwirkte Strafe die oberamtliche Kompetenz übersteigt. 
Auf dem Wege dieses Verfahrens können die Bezirkssteuerämter und Oberämter 
gegen die in Art. 99 genannten Personen, welche eines Vergehens im Sinne des Art. 101 
beschuldigt sind, bei dem Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 104, Ziff. 1 auch auf 
eine Ordnungsstrafe erkennen. 
Art. 110. 
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. 
In allen Untersuchungen wegen Verfehlungen gegen dieses Gesetz kommen die all- 
gemeinen Bestimmungen über die Strafkompetenz der Verwaltungsbehörden und über 
das Verfahren derselben in Strafsachen zur Anwendung, sofern nicht das gegenwärtige 
Gesetz eigene Bestimmungen enthält. 
Schlußbestimmung. 
Art. 111. 
Der Beginn der Steuererhebung auf Grund der neuen Kataster wird durch das 
Finanzgesetz bestimmt. 
Diesem bleibt überlassen, festzusetzen, von welchem Zeitpunkte an das Gesetz, die 
Herstellung eines provisorischen Steuerkatasters betreffend, vom 15. Juli 1821, nebst 
sämmtlichen zu dessen Vollziehung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der einzelnen 
Steuerquellen außer Wirkung zu treten habe. Der §. 4 des Acisegesetzes vom 18. Juli 
1824 tritt mit dem Beginne der Erhebung der Gewerbesteuer nach dem neu zu bilden- 
den Kataster außer Kraft.
	        
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