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scheinende Strafe, sowie den Betrag der verkürzten und nachzuholenden Abgabe
(vergl. Art. 102, Abs. 3);
c) die Erklärung des Angeschuldigten, daß er vorziehe, der Strafe ohne weitere Ver-
handlung und Entscheidung sich zu unterwerfen;
d) den hierauf von dem Bezirkssteueramt gefaßten Beschluß;
e) die Bemerkung, daß der Beschuldigte die Strafe dem Beschlusse gemäß wirklich
bezahlt oder für die Bezahlung hinreichende Sicherheit gestellt habe.
Unter der gleichen Voraussetzung kann sich der Beschuldigte dem Ausspruche des
zur Hauptuntersuchung zuständigen Oberamts in den Fällen unterwerfen, in welchen
die verwirkte Strafe die oberamtliche Kompetenz übersteigt.
Auf dem Wege dieses Verfahrens können die Bezirkssteuerämter und Oberämter
gegen die in Art. 99 genannten Personen, welche eines Vergehens im Sinne des Art. 101
beschuldigt sind, bei dem Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 104, Ziff. 1 auch auf
eine Ordnungsstrafe erkennen.
Art. 110.
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
In allen Untersuchungen wegen Verfehlungen gegen dieses Gesetz kommen die all-
gemeinen Bestimmungen über die Strafkompetenz der Verwaltungsbehörden und über
das Verfahren derselben in Strafsachen zur Anwendung, sofern nicht das gegenwärtige
Gesetz eigene Bestimmungen enthält.
Schlußbestimmung.
Art. 111.
Der Beginn der Steuererhebung auf Grund der neuen Kataster wird durch das
Finanzgesetz bestimmt.
Diesem bleibt überlassen, festzusetzen, von welchem Zeitpunkte an das Gesetz, die
Herstellung eines provisorischen Steuerkatasters betreffend, vom 15. Juli 1821, nebst
sämmtlichen zu dessen Vollziehung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der einzelnen
Steuerquellen außer Wirkung zu treten habe. Der §. 4 des Acisegesetzes vom 18. Juli
1824 tritt mit dem Beginne der Erhebung der Gewerbesteuer nach dem neu zu bilden-
den Kataster außer Kraft.