Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

181 
2) Diese Gebühr der Oberamtspfleger (§. 7) findet auch Anwendung auf den Einzug 
anderer, der Brandversicherungskasse zustehenden Gelder. 
3) Hinsichtlich der Vergütung an die Oberamtspfleger für die Auszahlung von 
Brandentschädigungen verbleibt es bei §. 1 der Ministerial-Verfügung vom 16. Mai 
1848 (Reg. Blatt S. 232); wobei man jedoch das Minimum der Zahlgebühr auf 
6 Kreuzer festgesetzt und noch ferner bestimmt haben will, daß die Vorschriften der 
angeführten Ministerial-Verfügung auch auf alle anderen Zahlungen, welche die 
Oberamtspfleger für Rechnung der Brandversicherungs-Hauptkasse leisten, gleich- 
mäßig anzuwenden seien. 
4) Die vorstehenden Bestimmungen sind für die Gebühren-Anrechnungen vom 1. Ja- 
nuar 1873 an maßgebend. 
Stuttgart, den 26. April 1873. 
Sick. 
Bekauntmachung der Ministerien des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, betreffend eine 
Erhöhung der Pensionen der hinterbliebenen von Lehrern der Rategorie des Art. 16 
des Gesetzes vom 6. Juli 1812. Vom 19. April 1873. 
Die Pensionen der Hinterbliebenen von Lehrern der Kategorie des Art. 16 des Ge- 
setzes vom 6. Juli 1842 sind auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 4. April 1861 
und mit besonderer Rücksichtnahme auf den mit der Ständeversammlung verabschiedeten 
höheren Staatszuschuß zur Pensionskasse vom 1. Juli 1872 an um 33 Procent und zwar 
auch zu Gunsten der bereits vorhandenen Wittwen und Waisen bis auf Weiteres erhöht 
worden, so daß sich die erhöhte Pension berechnet: 
1) für eine Wittwe 
bei einer Besoldung des Gatten 
unter 700 fl. statt seitheriger 160 fl. auf 212 fl. 48 kr. 
von 700 fl. und darüber — statt seitheriger 200 fl. auf 266 fl. — 
2) für jedes Kind 
wenn dessen Mutter noch lebt, 
je nach der unter Ziffer 1 angegebenen Besoldungsgrenze 
auf 4 fl. 35 kr., beziehungsweise 53 fl. 12 kr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.