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2) Diese Gebühr der Oberamtspfleger (§. 7) findet auch Anwendung auf den Einzug
anderer, der Brandversicherungskasse zustehenden Gelder.
3) Hinsichtlich der Vergütung an die Oberamtspfleger für die Auszahlung von
Brandentschädigungen verbleibt es bei §. 1 der Ministerial-Verfügung vom 16. Mai
1848 (Reg. Blatt S. 232); wobei man jedoch das Minimum der Zahlgebühr auf
6 Kreuzer festgesetzt und noch ferner bestimmt haben will, daß die Vorschriften der
angeführten Ministerial-Verfügung auch auf alle anderen Zahlungen, welche die
Oberamtspfleger für Rechnung der Brandversicherungs-Hauptkasse leisten, gleich-
mäßig anzuwenden seien.
4) Die vorstehenden Bestimmungen sind für die Gebühren-Anrechnungen vom 1. Ja-
nuar 1873 an maßgebend.
Stuttgart, den 26. April 1873.
Sick.
Bekauntmachung der Ministerien des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, betreffend eine
Erhöhung der Pensionen der hinterbliebenen von Lehrern der Rategorie des Art. 16
des Gesetzes vom 6. Juli 1812. Vom 19. April 1873.
Die Pensionen der Hinterbliebenen von Lehrern der Kategorie des Art. 16 des Ge-
setzes vom 6. Juli 1842 sind auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 4. April 1861
und mit besonderer Rücksichtnahme auf den mit der Ständeversammlung verabschiedeten
höheren Staatszuschuß zur Pensionskasse vom 1. Juli 1872 an um 33 Procent und zwar
auch zu Gunsten der bereits vorhandenen Wittwen und Waisen bis auf Weiteres erhöht
worden, so daß sich die erhöhte Pension berechnet:
1) für eine Wittwe
bei einer Besoldung des Gatten
unter 700 fl. statt seitheriger 160 fl. auf 212 fl. 48 kr.
von 700 fl. und darüber — statt seitheriger 200 fl. auf 266 fl. —
2) für jedes Kind
wenn dessen Mutter noch lebt,
je nach der unter Ziffer 1 angegebenen Besoldungsgrenze
auf 4 fl. 35 kr., beziehungsweise 53 fl. 12 kr.