Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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N 15. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 20. Mai 1873. 
Inhyalt. 
K. Berordnung, betrefsend den Titel der zweiten Beamten der Oberämter. Vom 15. Mai 1873. — Verfügung 
Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für Verkehrsanstalten, des Innern und der Finan- 
len, betresfend das Verbot der Annahme der Guldenmünzen österreichischer Währung. Vom 15. Mai 1873. — 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens, betersiend die Entschädigung der 
Volksschullehrer für das Anwohnen bei den Schulconferenzen. Vom 7. Mai 1873. — Bekanntmachung der 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ausstellung von ärztlichen Attesten an militär- 
bflichtige in Rußland lebende Deutsche. Vom 19. April 1873. — Verfügung des Finanzministeriums, betref- 
send das Hausiren im Grenzbezirk. Vom 5. Mai 1873. 
  
tKüönigliche Verordnung, betreffend den Titel der zweiten Beamten der Gberämter. 
Vom 15. Mai 1873. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Vollziehung des Art. 1, fünfter Absatz des Gesetzes vom 16. März 1873, be- 
treffend die dienstliche Stellung der den Amtsvorständen beigegebenen Beamten der Ober- 
ämter (Reg. Blatt S. 60) verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, 
wie folgt: 
Die zur Zeit der Erlassung des vorgenannten Gesetzes vom 16. März d. J. bereits 
angestellten Oberamts-Aktuare, sowie diejenigen, den Amtsvorständen beigegebenen Be- 
amten der Oberämter, welche mit den Dienstrechten des Art. 1 dieses Gesetzes zur An- 
stellung gelangen, erhalten den Titel „Amtmann“.
	        
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