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Von dem genannten Zeitpunkt an tritt die entgegenstehende Anordnung in der Finanzministerialverfügung
vom 24. Dezember 1869 (Reg. Blatt S. 408), wonach hinfichtlich
der Kontrole der Hausirer im Grenzbezirk die bisherigen Vorschriften in Kraft bleiben
sollten, sowie der Inhalt der Verfügung des K. Ministerium des Innern vom
31. August 1833 (Reg. Blatt S. 242), betreffend die zum Schutz der Zollgesetze erforderliche
Begrenzung des Hausirhandels außer Wirkung.
Stuttgart, den 5. Mai 1873.
Renner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.