Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Von  dem  genannten  Zeitpunkt  an  tritt  die  entgegenstehende  Anordnung  in  der  Finanzministerialverfügung
  vom  24.  Dezember  1869  (Reg.  Blatt  S.  408),  wonach  hinfichtlich
  der  Kontrole  der  Hausirer  im  Grenzbezirk  die  bisherigen  Vorschriften  in  Kraft  bleiben
  sollten,  sowie  der  Inhalt  der  Verfügung  des  K.  Ministerium  des  Innern  vom
31.  August  1833  (Reg.  Blatt  S.  242),  betreffend  die  zum  Schutz  der  Zollgesetze  erforderliche
  Begrenzung  des  Hausirhandels  außer  Wirkung.

Stuttgart,  den  5.  Mai  1873.
Renner.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.