Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Die  Anlage  1  zu  §.  14  der  Milit.-Ersat-Instruktion  vom  26.  März  1868  ist  dementsprechend
zu  ergänzen.
Kriegs-Ministerium.
v.  Kameke.

Berechunug  der  aktiven  Dienstzeit  derjeuigen  Rekraten,  welche  durch  eigene  Schuld  außerterminlich
verspätet  zur  Einstellung  gelangen.
Berlin,  den  12.  März  1873.

Die  aktive  Dienstzeit  derjenigen  Mannschaften,  welche  sich  an  dem  allgemeinen  Rekruten-Gestellungs-Termin,
  ohne  der  mit  ihrer  Kontrole  beauftragten  Landwehr--Behörde  rechtzeitig  einen  genügenden
  Grund  anzugeben,  nicht  gestellt  haben,  und  demzufolge  erst  nachträglich  zur  Einstellung  gelangen
konnten,  ist,  abgesehen  von  der  laut  §.  181  der  Militair-Ersatz-Instruktion  zu  verhängenden  Strafe,
erst  vom  Tage  des  wirklich  erfolgten  Diensteintritts  zu  berechnen.

Kriegs-Ministerium.
v.  Kameke.

Modisikation  des  Schema  6  der  Militalr-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868,  sowie  des  Schema  1
der  Allerhöchsten  Verordnung  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  2c.  vom  5.  September
  1867.

Berlin,  den  18.  März  1873.

In  Folge  Einführung  der  Disziplinar-Strafordnung  für  das  Heer  vom  31.  Oktober  1872  erleidet
das  Schema  6  zu  §.  48  der  Militair-Ersatz-Instruktion  vom  26.  März  1868  nachstehende  Abänderungen:
Statt:

„Geldstrafe  von  2  bis  5  Thalern  oder  mit  Gefängnißstrafe  von  3  bis  8  Tagen“
ist  zu  setzen:
„Geldstrafe  von  ½  bis  20  Thalern  oder  it  Haft  von  1  bi
Der  Satz:
„Ist  blos  die  Ab=  aber  nicht  die  Anmeldung  versäumt,  so  tritt  Geldstrafe  von  1  bis  2  Thalern
  oder  Gefängnißstrafe  von  1  bis  2  Tagen  ein“,
ist  zu  streichen.

In  analoger  Weise  ist  die  Bestimmung  Nr.  10  des  Schema  1  zu  §.  8  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  5.  September  1867  zu  modifiziren.

Die  Bestimmung  ad  Nr.  13  a.  a.  O.  erhält  nachstehende  Fassung:

Die  Nlchtbefolgung  der  Ordre  zu  den  Appels  wird  disziplinarisch,  zu  den  größeren  Uebungen