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stigem Betrieb zu erhalten, so empfiehlt sich die Vereinigung mehrerer Landarmenver-
bände zu Gründung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anstalten und zwar für die von
den Landarmenverbänden nach 8. 23 Abs. 1 freiwillig übernommene, sowie für die sonstige
zu Lasten der Landarmenverbände fallende Armenpflege. Die Gründung derartiger An-
stalten erscheint insbesondere da angezeigt, wo es sich um Einrichtungen zu angemessener
Beschäftigung der Armen und zur Krankenpflege handelt.
Durch die Gründung von Anstalten, welche Gelegenheit gewähren, die arbeitsfähi-
gen Armen zu angemessener Beschäftigung anzuhalten, wird es nicht nur möglich, Arme,
welche aus Arbeitsscheu öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen, auf den rechten
Weg zu bringen, sondern es liegt darin auch ein Mittel, den Mißständen, welche sich
aus dem Zusammenwohnen arbeitsunfähiger und arbeitsfähiger Armen in den Orts-
armenhäusern ergeben, sowie der Ueberfüllung der letzteren vorzubeugen und die für die
Aufrechthaltung einer strengen Ordnung dienlichen Vorkehrungen zu treffen.
Die K. Oberämter haben daher, wo immer ein Bedürfniß dazu hervortritt, auf
die Gründung gemeinschaftlicher Landarmenanstalten, sei es für einen, sei es für mehrere
Bezirke, hinzuwirken und, sobald solche Anstalten bestehen, darüber zu wachen, daß die-
jenigen Ortsarmenverbände, welche selbst keine geeigneten Einrichtungen haben, diese An-
stalten zur Unterbringung auch ihrer Armen benützen. (Ges. Art. 22 Abs. 2 und 3)
Zu Art. 22.
§. 24.
Wenn und solange die Landarmenverbände keine eigenen Anstalten zur Verpflegung
der ihrer Fürsorge anheimfallenden Personen zur Verfügung haben, können dieselben
nur durch Ueberweisung solcher Personen an die Armenverbände des Orts der vorläufi-
gen Unterstützung ihren Obliegenheiten nachkommen.
Diese Befugniß ist, solange die Landarmenverbände keine eigene Einrichtungen ha-
ben, in keiner Weise beschränkt.
Die Ortsarmenverbände, welche kraft des Abs. 1 die Fürsorge für einen Landar-
men übernommen oder fortgeführt haben, können Ersatz ihrer Aufwendungen von dem
endgiltig verpflichteten Armenverband verlangen und zwar, soweit Tarife bestehen, nach
Maßgabe dieser, soweit solche Tarife nicht bestehen, nach Maßgabe des nachgewiesenen
nothwendigen Aufwands.
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