Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Sofern die Pflege längere Zeit dauert, kann die Erstattung des Aufwands je nach 
Ablauf von zwei Monaten beansprucht werden. 
Zu Art. 23. 
§. 25. 
Fuür alle öffentlichen (Orts= und Land-) Armenanstalten sind Hausordnungen fest- 
zustellen, welche die erforderlichen Vorschriften über das Verhalten der Insassen und die 
Befugnisse der Verwalter und Aufseher der Anstalten zu deren Durchführung enthalten. 
Wenn Arreststrafen innerhalb der Anstalt vollzogen werden sollen, so ist eine Beschrei- 
bung der hiezu dienenden Lokale beizufügen, außerdem sind in die Hausordnung Vor- 
schriften über die Art des Vollzugs und der Beaufsichtigung derselben aufzunehmen. 
Die Hausordnungen der bereits bestehenden Anstalten sind einer Revision zu unter- 
werfen, und soferne durch dieselben den Vorgesetzten der Anstalten eine Disciplinarstraf- 
gewalt eingeräumt wird, dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. 
Zu Art. 25. 
8. 26. 
Wenn ein Ortsarmenverband die Beihilfe des Landarmenverbandes in Anspruch 
nimmt, hat derselbe zunächst seinen Anspruch bei dem Oberamt vorzubringen und zu 
begründen, welches die Beschlußfassung der Amtsversammlung darüber herbeizuführen 
hat. Wird von dieser dem Anspruch nicht, oder nicht in dem beantragten Umfang, 
stattgegeben, kann die Kreisregierung um Entscheidung angerufen werden. Bei dem 
Antrag auf Zuerkennung einer Beihilfe hat der Ortsarmenverband die Gründe der Ueber- 
bürdung darzulegen und insbesondere Auskunft zu geben über die vorhandenen für die 
öffentliche Armenpflege verfügbaren Gemeinde= und Stiftungsmittel, die Größe der Staats- 
steuer, der Amts= und Gemeinde-Umlagen, einschließlich der Umlagen für besondere Zwecke 
wie Schulkosten und dergl., den Betreff des Staats an den Gemeindeumlagen, die beste- 
henden Bürgernutzungen, die Größe und Art des Armenaufwandes in den letztverflossenen 
drei Etatsjahren, die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse der Einwohner des Ortsar- 
menverbandes. Dem Gesuche sind die bezüglichen Etats der letzten drei Jahre beizulegen. 
Die Feststellung fortlaufender Beihilfen erfolgt in der Regel auf ein Etatsjahr. 
Zu Entscheidung der Frage, ob ein Armenverband zu Zahlung der ihm endygiltig 
auferlegten Kosten ganz oder theilweise außer Stande sei (§. 59 des Reichsgesetzes vom
	        
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