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6. Juni 1870), ist gleichfalls die Kreisregierung zuständig. Dabei ist auf die dem Orts-
armenverband etwa zufließende regelmäßige Beihilfe des Landarmenverbandes zwar Rück-
sicht zu nehmen, jedoch zu beachten, daß unter allen Umständen für die Bezahlung liqui-
der Erstattungsansprüche gesorgt werden muß, und diese auch nicht durch vorübergehenden
Mangel an Zahlungsmitteln des definitiv verpflichteten Ortsarmenverbandes verzögert
werden darf.
Zu Art. 26.
S. 27.
Wenn die Landarmenbehörden von der ihnen eingeräumten Befugniß Gebrauch
machen, von der Verwaltung der Armenpflege in Ortsarmenverbänden, welche Beihifen
empfangen, Einsicht nehmen zu lassen, so ist über das Ergebniß der Untersuchung der
Landarmenbehörde (Landarmen-Commission, beziehungsweise Amtsversammlung) Bericht
zu erstatten, welch' letztere über die bei dem Oberamt zu stellenden Anträge auf Ab-
stellung vorgefundener Mängel Beschluß zu fassen hat. Die Kosten der vorzunehmen-
den Untersuchungen sind von den Landarmenverbänden zu tragen.
Auch abgesehen von solchen Untersuchungen sind die Landarmenbehörden berechtigt,
wenn sie durch sonstige Anlässe Kenntniß von Mängeln bei der Armenpflege der von
ihnen mit Beihilfe versehenen Ortsarmenverbände erhalten, bei dem Oberamt Antrag
auf die erforderliche Verfügung zu deren Beseitigung zu stellen.
Bezüglich aller von den Landarmenbehörden in dieser Beziehung gestellten Anträge
haben die Oberämter den Antragstellern von der getroffenen Verfügung Nachricht zu
geben. Hält das Oberamt ohne vorausgegangenen Antrag der Landarmenbehörden be-
stimmte Weisungen über die Einrichtung der öffentlichen Armenpflege in solchen Orts-
armenverbänden für nothwendig, so ist vor deren Erlassung die Landarmen-Commission
zu vernehmen.
Ueber Beschwerden gegen derartige Weisungen der Oberämter wird von den Kreis-
regierungen erkannt.
Zu Art. 27.
§. 28.
Art. 27 bezieht sich nur auf die Tragung derjenigen Kosten, welche für die Unter-
stützung eines Hilfsbedürftigen erwachsen sind, nachdem derselbe übernommen worden
ist, nicht aber auch auf die Tragung derjenigen Kosten, welche durch die Unterstützung