Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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8. 16. 
Angabe der Beweismittel und Erklärung hierüber. 
Die Parteien haben in ihren Schriftsätzen die einzelnen Beweismittel, deren sie 
sich zum Beweis oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen wollen, 
anzugeben. 
Ueber die angezeigten Beweismittel, und insbesondere über die in beweisfähiger 
Form vorgelegten Urkunden hat sich die Gegenpartei zu erklären. 
Eine Urkunde, deren Aechtheit nicht verneint wird, gilt als anerkannt, sofern nicht die 
Absicht der Partei, die Aechtheit zu bestreiten, aus dem Inhalt des Schriftsatzes hervorgeht. 
8. 17. 
Hat eine Partei unterlassen, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, deren sie 
sich als Beweismittel bedienen will, dem Schriftsatz, in welchem sie auf die Urkunden 
Bezug genommen hat, in Urschrift beizufügen, so ist von der zuständigen Behörde auf 
Antrag die Vorlegung der Urkunden binnen einer zu bestimmenden Frist anzuordnen. 
Die gleiche Anordnung kann auch von Amts wegen getroffen werden. 
Wird derselben nicht Folge geleistet, so tritt der Verlust des Beweismittels für die 
Instanz ein. 
8. 18. 
Rechts= und Beweisausführungen dürfen die von den Parteien eingereichten Schrift- 
sätze nicht enthalten. 
S. 19. 
Weitere Instruction nach geschlossenem Schriftenwechsel. 
Nach geschlossenem Schriftenwechsel wird darüber Beschluß gefaßt, ob und in wie 
weit der von den Parteien angetretene Beweis eingezogen werden, und in welcher Weise 
(ogl. Art. 38 des Gesetzes vom 17. April 1873) die Beweiserhebung erfolgen soll. 
Geeigneten Falls kann ein der mündlichen Verhandlung vorgängiger Beweiseinzug 
angeordnet werden. 
Die Beweiserhebung ist auszusetzen, wenn nach den Umständen des einzelnen Falls 
anzunehmen ist, daß in den bisherigen Erklärungen der Parteien das thatsächliche Ma- 
terial nicht vollständig erschöpft ist, wenn insbesondere der letzte Schriftsatz der kläge- 
rischen Partei erhebliches neues Vorbringen enthält.
	        
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