Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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§. 29. 
Werden nach Maßgabe des Art. 40 des Gesetzes vom 17. April 1873 neue That- 
sachen oder Beweismittel vorgebracht, so ist dieses neue Vorbringen durch zu übergebende 
schriftliche Bemerkungen oder durch das Sitzungsprotokoll festzustellen und vorzulesen. 
8. 30. 
Das von dem Sekretär zu führende Sitzungs-Protokoll (s. Art. 42 des Gesetzes 
vom 17. April 1873) muß enthalten: Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der 
Richter und des Sekretärs, die Namen der Parteien und ihrer Vertreter, die Bezeichnung 
des Streitgegenstands, den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen, die gefaßten Be- 
schlüsse, sofern sie dem Protokoll nicht schriftlich beigefügt werden, sowie die Bemerkung 
der erfolgten Verkündigung. 
§. 31. 
In das Sitzungsprotokoll sind ferner (vgl. auch §. 29) und zwar vollständig aufzunehmen: 
1) die Aussagen der in der Sitzung vernommenen Zeugen und Sachverständigen und 
das Ergebniß sonstiger dort vorgenommener Beweiserhebungen; 
2) die Erklärungen, deren Feststellung durch das Sitzungsprotokoll der Vorsitzende auf 
Antrag oder von Amtswegen angeordnet hat, wobei zu bemerken ist, daß die Auf- 
nahme der Erklärung zum Zweck der Beurkundung von dem Vorsitzenden ange- 
ordnet sei. 
Die Theile des Protokolls, welche das Ergebniß der Beweiserhebung (Ziff. 1) oder 
die beurkundeten Erklärungen der Parteien enthalten, werden den Betheiligten in der 
Sitzung vorgelesen. Im Protokoll ist zu bemerken, daß dies geschehen, sowie daß die 
Genehmigung erfolgt, oder welche Erinnerung erhoben sei. 
§. 32. 
Die ergangene Entscheidung wird von dem Vorsitzenden nebst den wesentlichen Ent- 
scheidungsgründen verkündigt. Die Verkündigung der Entscheidung kann auf eine spätere 
Tagfahrt, welche in der Regel nicht über eine Woche hinaus anzusetzen ist, verlegt werden. 
Zu derselben werden die erschienenen Parteien mündlich vorgeladen; einer Vorladung der 
ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht. 
§. 33. 
Wird eine Ergänzung der Instruction beschlossen, so ist in dem hierauf gerichteten 
Beschluß der Gegenstand der weiteren Instruction zu bezeichnen.
	        
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