Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Der Beschluß wird in öffentlicher Sitzung verkündigt. Auch ist eine schriftliche 
Ausfertigung desselben, übrigens ohne Beifügung von Gründen, den Parteien zuzustellen. 
S. 34. 
Die Ausfertigungen über Endentscheidungen, welche der Rechtskraft fähig sind, werden 
jedenfalls der Partei selbst, beziehungsweise ihrem gesetzlichen Vertreter, dem Proceßbe= 
vollmächtigten aber nur dann zugestellt, wenn er bei der Verkündigung nicht auwesend war. 
In denjenigen Fällen, welche nach Maßgabe des Art. 44, Abs. 1 des Gesetzes vom 
17. April 1873 der Kreisregierung zur Entscheidung in erster Instanz zugewiesen sind, 
ist die Zustellung des Endurtheils erster Instanz, und bei Streitigkeiten, welche die 
Art. 11 und 12 des angeführten Gesetzes betreffen, auch des Urtheils zweiter Instanz an 
die Partei stets durch das Bezirksamt, in dessen Sprengel dieselbe ihren Sitz hat, zu 
vermitteln. 
Die in Art. 10 des Gesetzes vom 13. November 1855, betreffend die Rechtsmittel 
in Verwaltungsjustizsachen, vorgeschriebene Rekursbelehrung ist bei der Zustellung der 
schriftlichen Urtheilsausfertigung zu ertheilen. 
Der Behändigungsschein ist zu den Akten der erkennenden Behörde zu bringen. 
§. 35. 
Sportel. 
In Absicht auf die für die Endentscheidung anzusetzende Sportel (Art. 43, Abs. 4 
des Gesetzes vom 17. April 1873) ist der Art. 16 des Gesetzes vom 13. November 1855 
mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Entscheidungen in höherer Instanz sowie für 
Entscheidungen erster Instanz von Streitsachen, die unter die Art. 11 und 12 des Ge- 
setzes vom 17. April 1873 fallen, die Sportel auf Grund des Art. 16 lit. b, für Ent- 
scheidungen erster Instanz in anderen Streitfällen auf Grund des Art. 16 lit. a des 
Gesetzes vom 13. November 1855 angesetzt wird. 
8. 36. 
Festsetzung der Kosten. 
Bezüglich der Feststellung der zu erstattenden Auslagen, Gebühren und Kosten 
(Art. 43, Abs. 3 des Gesetzes vom 17. April 1873) finden die Vorschriften der bürger- 
lichen Proceßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Festsetzung durch das Lan- 
desamt endgiltig erfolgt.
	        
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